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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. setzt (den Abt des Klosters St. Maximin) von einem Vorbringen in Kenntnis, demzufolge der Abt wegen einer zwischen ihm und Eb. Johann von Trier bestehenden leichten Streitigkeit einige verwandtliche Fürsten als schirmer gegen den Eb. bewegt habe, wodurch sowohl dem Stift Trier als auch dem Kloster St. Maximin Schaden entstehen könne. Da diese Handlungsweise eher zur Schwächung der gewaltsam und oberkeitt von K. und Reich als zur Handhabung der klösterlichen Rechte dient, gebietet der K. dem Abt bei den ihm geschuldeten Pflichten ihre Abstellung und untersagt ihm die Heranziehung jeder fremden gewalttsamkeitt sowohl über den Eb. und dessen Stift als auch über sich selbst und sein Kloster, wie er dies K. Reich und sich selbst schuldig ist. Weiterhin fordert K. F. den Abt auf, etwaige Klagen und Forderungen vor dem stuell von Rome oder vor dem K. selbst vorzubringen, da der Eb. beiden so verpflichtet ist, daß dieser ihm dort kein Recht verweigern wird, und erklärt sich bereit, dem Abt auf dessen Ersuchen Rechtshilfe leisten zu wollen. Der K. verleiht der Hoffnung Ausdruck, daß der Abt diese guttliche ermahnungh und gebott befolgen wird, und kündigt für den Fall der Zuwiderhandlung geeignete Gegenmaßnahmen an.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Unvollständige Abschrift2 im LHA Koblenz (Sign. Best. 211: Trier, St. Maximin, n. 2535 S. 14f.), Pap. (17. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Dieser Gebotsbrief wurde zweifellos zur gleichen Zeit wie H. 9 n. 220 ausgestellt.
  2. 2Ausgelassen sind die Titulatur des Ausstellers, der Adressat und das Datum.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 219, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-07-11_2_0_13_9_0_12758_219
(Abgerufen am 28.03.2024).