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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. setzt Eb. Johann von Magdeburg sowie Propst, Dekan und Kapitel daselbst davon in Kenntnis, daß er Gf. Günther von Mühlingen, Herrn zu Barby, dessen Söhnen, Erben und Untertanen zusammen mit dem in ihrem Privileg1 genannten Kaufmannsgut aus ksl. Machtvollkommenheit für ewige Zeiten in seinen und des Reiches besonderen Schutz, Schirm und Geleit genommen hat, und befiehlt ihnen die Beachtung unter Androhung einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und die Gff. von Mühlingen zu zahlenden Strafe von 50 Mark Gold. Auf Erfordern sollen sie und ihre Nachfolger den Gff. unverzüglich besiegelte Geleitbriefe2 zusenden und Geleit verschaffen und dagegen keinerlei Privilegien und Rechte vorbringen, die von ihm, seinen Vorfahren oder Dritten erteilt worden sind und die er zugleich für kraftlos erklärt. K.F. droht ihnen im Falle ihres Ungehorsams weitere Strafen und ein Vorgehen nach ordenung des rechten an.

Originaldatierung:
Am fritag nach sant Ulrichs tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit aufgedr. S. Kop,: Abschrift im LHA Magdeburg (Sign. Rep. Cop. 67, fol. 247r-v), (15. Jh.). Reg.: Taxregister n. 144.

Anmerkungen

  1. 1n. 105.
  2. 2Eb. und Domkapitel von Magdeburg stellten entsprechende Geleitbriefe am 17. Dezember 1471 aus, LHA Magdeburg (Sign. Rep. U 12, Tit. XXIII n. 8 und 9).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 106, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-07-05_1_0_13_16_0_106_106
(Abgerufen am 28.03.2024).