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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. nimmt den Hans Kammermeier (Camermeir) von Regensburg umb seiner erberkeit, redlichkeit, auch der getrewn dinst willen zu seinem Diener an und stellt ihn mit sambt seiner hab und gut unter seinen und des Reiches besonderen Schutz und Schirm und bestimmt, daß er die gleichen Gnaden, Freiheiten und Rechte genießen solle wie die anderen ksl. Diener und die Personen, die ebenfalls im besonderen Schutz des Kaisers und des Reiches stehen. Er befiehlt allen Reichsangehörigen bei Vermeidung seiner und des Reiches schwerer Ungnade, dies zu beachten und den Genannten nicht im Genuß dieses Schutzes zu beeinträchtigen

Originaldatierung:
An mitwoch vor sand Johanns tag zu sonnwenden (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. KVv: Registr(ata) Lucas Snitzer (jeweils nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des 15. Jh. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1471 Juni 19), Pap.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 264, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-06-19_1_0_13_15_0_264_264
(Abgerufen am 24.04.2024).