Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 1

Sie sehen den Datensatz 89 von insgesamt 156.

K. F. schreibt dem Bürgermeister, dem Rat und der Gemeinde der Stadt Memmingen, er habe erfahren, daß in der Stadt Memmingen ohne Wissen und Erlaubnis eines römischen Kaisers unordentliche Neuerungen und Gesetze erdacht und eingeführt wurden, so daß nicht nur die Obrigkeit des Heiligen Reiches geschwächt wurde, sondern auch in Memmingen selbst Unrat und Aufruhr entstanden. Da er als Römischer Kaiser Unordnung bestrafen und beständige Ordnung und Gesetze machen müsse, habe er dem kaiserlichen Fiskalkammerprokurator1 befohlen, solche Unordnung zu strafen. Daher lade er mit entsprechender fünfundvierzigtägiger Frist peremptorie die Stadt zum nächsten Gerichtstag vor.

Originaldatierung:
Am zwelifften tag des monats marcy.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift der Reichskanzlei2 im BayHStA (Sign. RU Memmingen n. 386), Pap.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um Jörg Ehinger; vgl. unten H. 1 n. 90.
  2. 2Hier liegt eine von der Reichskanzlei selbst ausgestellte Abschrift vor. Diese Art des Vorgehens ist bereits bekannt - vgl. Hödl, Albrecht II. n. 700. Die vorliegende Abschrift stammt von der gleichen Hand, die auch ein Org. am gleichen Tag schrieb; vgl. unten H. 1 n. 90. Unter der Kopie ist eigenhändig mit deutlichem Handwechsel vermerkt: colationata ist presens copia per me Johannem Waldner, notarium iudicii camere imperialis, et concordat cum originali. Jo(hannes) Waldner manu propria subscripsit. Waldner dürfte auch den Kanzleivermerk von H. 1 n. 90 geschrieben haben. Er hat demnach mit einem Hilfsschreiber zusammengearbeitet, der noch nicht identifiziert ist. Dieser hat sowohl das vorliegende Stück - nach Ansicht der Reichskanzlei eben eine "Kopie" - und auch das am gleichen Tag in gleicher Angelegenheit ausgestellte Original von H. 1 n. 90 mundiert. Waldner hat wohl beide Dokumente überprüft. Auf die zahlreichen, sich daraus ergebenden kanzleigeschichtlichen Probleme kann hier nicht eingegegangen werden. Bis jetzt vgl. dazu die Auseinandersetzungen über dieses Stück vor Gericht (unten H. 1 n. 99).

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 1 n. 89, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-03-12_2_0_13_1_0_9061_89
(Abgerufen am 29.03.2024).