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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. verleiht Hans von Bubenhofen1 und dessen Erben aus ksl. Machtvollkommenheit und wissentlich in Kraft dieses Briefes den Blutbann in dessen Stadt Gammertingen mit dem Recht, diesen, sooft nötig, einem seiner dazu tauglichen Amtleute anzubefehlen. Diesem soll er jeweils denselben Eid abnehmen, den er selbst bis zum kommenden sannt Michels tag (1471 Sept. 29) an des K. Statt gegenüber dessen Schwager Gf. Eberhard (V.) von Württemberg schwören soll, nämlich gegen Reich und Arm gleichermaßen zu verfahren sowie sich nicht durch Freundschaft, Belohnung oder Gabe leiten zu lassen, sondern allein durch gerechts gericht und recht.

Originaldatierung:
Am pfintztag sannt Lucien tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 6222), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Hans von Bubenhofen war Gf. Eberhards V. von Württemberg Landhofmeister.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 597, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-12-13_1_0_13_23_0_600_597
(Abgerufen am 19.04.2024).