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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. erlaubt Gf. Günther von Mühlingen, Herrn zu Barby, dessen Sohn Johann, ihren Erben und Untertanen aus ksl. Machtvollkommenheit ewig und unwiderruflich, daß sie nach eigenem Gutdünken gegen Entrichtung der gewöhnlichen Zölle ohne Beeinträchtigung oder Widerspruch namentlich von Seiten der Stadt Hamburg Korn, Mehl und Getreide sowie Wein und Bier auf der Elbe von Barby an Hamburg vorbeiführen oder dort und andernorts ablegen, aufschütten oder hinfür und inner- oder außerhalb Hamburgs verkaufen mögen, wobei die Käufer ihre Waren in solher begnadung furen und sich der gebrauch(e)n und geniessen sollen wie die Herren von Barby, sowie Heringe, Gewänder und anderes Gut von dort zurückführen, jedoch unbeschadet seiner und des Reiches Obrigkeit und Rechte. Er bestimmt, daß alle entgegenstehenden Freiheiten namentlich der Stadt Hamburg ihrem Privileg unschädlich sein sollen, und befiehlt dessen Beachtung allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen, insbesondere Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Hamburg, unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und die Gff. von Mühlingen zu zahlenden Strafe von 50 Mark Gold. K.F. gestattet den Gff. ungehindert jede pönfällig gewordene Person in allen Fürstentümern und Herrschaften des Reiches nach des reichs rechten solange festhalten und pfänden zu lassen, bis ihnen Genugtuung geleistet worden ist.

Originaldatierung:
An pfincztag vor sannd Anndres tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. KVv: Rta (Blattmitte); Privilegium comit(is) de Muling(e)n (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Magdeburg (Sign. Rep. U 12, Tit. XXIII n. 4), Perg., wachsfarbenes S 15 mit vorn eingedrücktem wachsfarbenem S 16 an purpurfarbener Ss. Kop.: Beglaubigte Abschrift des öff. Notars Bernhard Rüdiger im LHA Magdeburg/Wernigerode (Sign. Rep. A 31 a n. 409, fol. 19r -20v), Pap. (17. Jh.). Zwei Abschriften ebd. (Sign. Rep. A 31 a n. 399, fol. 1r -3v bzw. n. 409a, fol. 4r -5v), beide Pap. (17. Jh.). Reg.: CHMEL n. 6140; Regg.F.III. H. 11 n. 398 (nach unzureichender Überlieferung).

Kommentar

Vgl. n. 73 und 105.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 102, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-11-29_1_0_13_16_0_102_102
(Abgerufen am 28.03.2024).