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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. und Kg. Kasimir (IV.) von Polen bekunden, daß sie sich gegenseitig im Bemühen und in ungeteilter Übereinstimmung zum Verständnis des guten Willens und nach Beseitigung von Zwietracht in vereinter Tugend, einträchtiger Macht sowie einmütigem Wunsch und Willen, eingedenk des Bandes der Verwandtschaft und des Gedeihens ihrer Königreiche, Fürstentümer, Herrschaften und ihrer Untertanen in der Weise verbunden, vereinigt und verpflichtet haben1, daß von nun an, fürderhin und immerwährend zwischen ihnen, ihren Kindern und Erben sowie Untertanen, auch zwischen ihren Königreichen, Fürstentümern und Herrschaften ein fester, beständiger, dauerhafter und unauflöslicher christlicher Frieden (christiana pax) bestehen und auch in Zukunft gehalten werden soll, sie sich wechselseitig helfen, beraten, unterstützen und beistehen wollen und keiner von ihnen etwas tun, planen oder unternehmen soll, was gegen den anderen, dessen Kinder und Erben sowie ihre Königreiche, Fürstentümer, Herrschaften, Untertanen, Ehre, Würde und Gedeihen gerichtet ist. Keiner von ihnen darf dem anderen Schaden zufügen, noch dulden, daß von den Seinen derartiges unter einem gesuchten Vorwand geschieht. Diejenigen, die dagegen verstoßen, sind zu strafen und zu Wiedergutmachung zu verpflichten. Keiner von ihnen darf zudem nach den Königreichen, Fürstentümern, Herrschaften und Untertanen des anderen trachten, diese bei Abfall oder Lossagung nicht aufnehmen, sondern jeder soll dem anderen gegen Treulose und Aufrührerische helfen und beistehen. Wenn einer gegen den anderen actionem realem, seu personalem, civilem, auf criminalem, aut qualemcumque querelem erhebt oder in Zukunft erheben wird, darf er nicht sibi ipsi ius dicere, noch Rache nehmen, sondern darüber soll de iure et non aliter verhandelt werden. In diesem Sinne haben sie durch ihre bevollmächtigten Gesandten diesen – in zwei gleichlautenden Urkunden niedergeschriebenen – Vertrag schließen und beeiden lassen und wollen denselben bei einer persönlichen Zusammenkunft fern von jeglicher List und jedem Trug selbst beeiden und bekräftigen.

Originaldatierung:
Die decima mensis octobris (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge in Lat. und mit zwei anh. S. – Kop.: Abschrift in der Sachs. Landesbibliothek Dresden (Sign. G 90, fol. 47r -49r), Pap. (16. Jh.). Druck: DOGIEL , Codex diplomaticus regni Poloniae 1 S. 163f. Reg.: CHMEL n. 6124. Lit.: BACHMANN, Reichsgeschichte 2 S. 303.

Kommentar

Vgl. n. 437.

Anmerkungen

  1. 1Bereits am 13. Juni 1470 hatte Kg. Kasimir IV. einige seiner Räte bevollmächtigt, mit K.F. oder dessen Räten ein Bündnis abzuschließen. Vgl. CHMEL n. 6060.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 396, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-10-10_1_0_13_11_0_396_396
(Abgerufen am 19.04.2024).