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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. befiehlt allen Juden und Jüdinnen im Reich in Anbetracht der Tatsache, daß sie der Pflicht zur Zahlung unßer keyserlicher erung1, stewr2, des goldenen Opferpfennigs und ander unser und des heyligen rychs gerechtikeit bisher nur unzureichend nachgekommen sind und er von ihnen noch nicht als sich geburt erchant sei, auf den 45. Tag nach Erhalt dieser Ladung zwecks Begleichung ihrer Schulden, auch der (uns) als unser und des reychs gerechtikeyt aigenlich wissen zu haben gepurt, persönlich oder durch Bevollmächtigte an den Hof zu kommen, und lädt sie im Weigerungsfalle auf denselben Tag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung auf die entsprechende Klage seines Kammerprokurator-Fiskals.

Originaldatierung:
Am zwenundzwanzigesten tag des monats augusti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. A zufolge jedoch ohne Siegelankündigung mit aussen aufgedrücktem S, und darzu nach gewonheit des keyserlichen hove auswendig und innwenndig des brieffs furgezaignet und uff dem insiegel versecreterit. - Kop.: Abschrift (A)

3eines von dem Juden Salomon von Burgau erbetenen Vidimus Gf. Friedrichs von Helfenstein von 1470 Dezember 21 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Juden Ugb. E 44 E fol. 23), Pap. (15. Jh.). - Abschrift (B)4 ebd. (Sign. Juden Ugb. E 45 B fol. 68), Pap. (15. Jh.).

Das vorliegende Stück meinten die Frankfurter Gesandten am ksl. Hof, als sie am 28. August 1470 berichteten: Item an alle und iegliche juden und judin geen iczt von nuwem ladang und gebotbrieff usz der romischen canzlij ..., und werden fur unsern hern den keyser geladen ..., Janssen II n. 415.

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich um die vom K. seit seiner Kaiserkrönung geforderte "Ehrengabe" der Juden in Höhe des dritten Pfennigs.
  2. 2Es handelt sich um die dem Mgf. von Baden 1463 zuerkannte gemeyne stew in Höhe des zehnten Pfennigs, s. H. 4 n. 382 passim.
  3. 3Die Kop. trägt geringfügige Korrekturen von zweiter, wohl Frankfurter Kanzleihand.
  4. 4Diese Kop. trägt als Frankfurter Kanzleibemerkungen: Hievon was ein vidimus hie und presentata feria tertia ante ascensionis domini anno 1471 (Mai 21).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 515, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-08-22_1_0_13_4_0_10087_515
(Abgerufen am 17.04.2024).