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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. und Andreas von Baumkirchen, Freiherr von Schlaining, Hans von Stubenberg, Oberster Schenk von Steiermark, Christoph Nerringer, Ulrich Peßnitzer, Andreas Nerringer und Ludwig Hauser1 schließen folgende Übereinkunft, um den zwischen ihnen herrschenden krieg zu beenden: 1)2 Die „Adelspartei“ soll alle Städte, Schlösser, Güter, Ämter, Leute, Nutzen, Gülten, Gründe und alles andere, was sie und ihre Helfer K.F. dessen Prälaten, Adeligen, Städten und anderen ksl. Landleuten und Untertanen während der kriegslewffe abgenommen hat, ohne Weigerung und Widerspruch herausgeben. 2) Gleiches gilt für alle ihre neuen besaczung und auffenng inner- und außerhalb der Städte in Kärnten und der Steiermark, wie es mit Andreas von Baumkirchen vereinbart wurde. Davon ausgenommen ist jene besaczung, die Christoph und Andreas Nerringer von newem bei Narreneck gebaut und aufgefenngt haben, soweit sie sich nicht auf ksl. Grund befindet. 3) K.F. soll die Leute, Nutzen, Gülte, Ämter und Gründe zurückgeben, die er während der kriegslewffe der „Adelspartei“ und deren Leuten abgenommen hat. 4) Die von K.F. eingenommenen Schlösser werden niedergelegt, mit Ausnahme von Schloß Radkersburg, das künftig zusammen mit dem dazugehörigen Bauhof und Weingarten in den Besitz von K.F. und seinen Erben übergehen soll. Hans von Stubenberg soll dementsprechend einen brief ausstellen, mit dem er für sich und seine Erben auf dieses Schloß mit dem benannten Zubehör zugunsten K.F. und dessen Erben verzichtet3. 5) K.F. soll Hans von Stubenberg das Schloß Oberkapfenberg zurückgeben, der ihm darüber eine gnugsame borgschafft geben soll, in der dieser versichert, daß er das Schloß innehaben und von da aus keinen Krieg gegen K.F. führen werde. Hans von Stubenberg darf das Schloß an niemand anderen als seinen Vetter Wolfgang von Stubenberg verkaufen (verkumern). 6) Die (entsprechend Artikel 4) abgebrochenen Schlösser dürfen ohne Einwilligung Friedrichs oder seiner Erben nicht wieder aufgebaut werden. 7) Die „Adelspartei“ und ihre Helfer sollen ihren Söldnern und Dienstleuten, die sie während des Krieges in eigenen und (eroberten) ksl. Städten, Schlössern, Besatzungen und infenngen eingesetzt hatten, Raub, Brand, kriegerische Auseinandersetzungen und Beschädigungen verbieten. Die Besatzung soll aus dem Land abgezogen werden (abfertign und bringen), wie es zwischen K.F. und Andreas von Baumkirchen beredt und betedingt ist, ohne daß dabei K.F. oder dessen Land und Leute zu Schaden kommen. 8) Beide Seite sollen ihre Gefangenen, sy sein tegt oder geseczt, geschäczt oder nicht gescheczt, on entgelltnuss und ungescheczt aus ihren Gefängnissen befreien, mit Ausnahme der Ritter Wilhelm Trauner und Konrad Hürnheimer, die Andreas von Baumkirchen geschetzt hat. 9) Huldigung und schaczung, die nicht bezahlt, verbrieft oder verporgt sind, sollen von keiner Seite der anderen angelastet werden (anlanngn noch bekumern). Die Forderungen, die Andreas von Baumkirchen an K.F. dessen Erben, Lande und Leute zu haben glaubt, werden ebenso für abgevalln und craftlos erklärt und können deshalb nicht länger eingefordert werden. Andreas von Baumkirchen soll den ksl. brief über das Amt von Radkersburg4 an K.F. überantworten. 10) Jegliche durch die kriegslewffe bedingte Ungnade und Ungunst sowie alle Ansprüche sollen (mit Abschluß dieser abrede und teding) erledigt sein und keine Seite soll künftig gegen die andere weder mit recht noch on recht vorgehen.

Originaldatierung:
An sambstag nach sand Peter und sand Pauls tag der heyligen zwelifboten.
Kanzleivermerke:
KVr: Fehlt.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1470 VI 30), Perg., 6 SS Andreas’ von Baumkirchen, Hans’ von Stubenberg (beide rot, die folgenden grün) Christoph Nerringers, Ulrich Peßnitzers5, Andreas Nerringers und Ludwig Hausers in wachsf. Schüsseln an Ps.6 Druck: Chmel n. 6070; Muchar, Geschichte der Steiermark 8 S. 65ff. Reg.: Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1463; Krones, Beiträge S. 66 n. 41; MC 11 n. 429; Steiermark. Brücke und Bollwerk S. 167 n. 6/28. Lit.: Zur Baumkircherfehde allgem. siehe u.a. Krones, Beiträge Baumkircherfehde S. 400; Loserth, Stubenberg S. 128–140; Rothenberg, Baumkircher S. 47–94; Schäffer, Baumkircherfehde S. 151ff.

Kommentar

Der Vertrag beginnt ohne Intitulatio mit: Vermerkt, das … die genannten Adeligen sich mit K.F. geeinigt haben7. Der Siegelankündigung zufolge wurde das hier verzeichnete Stück von der „Adelspartei“ besiegelt und K.F. übergeben, während dieser ihr ein gleichlautendes Exemplar mit seinem ksl. anhängenden Siegel ausgehändigt hatte8. 1470 Juli 2 begnadigte K.F. die oben genannten Mitglieder der „Adelspartei“; in dieser Urkunde ist allerdings von Laurenz und nicht von Ludwig Hauser die Rede9.

Anmerkungen

  1. 1Sie werden im folgenden als „die Adelspartei“ bezeichnet.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Artikel wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Hans von Stubenberg stellte eine entsprechende Urkunde, die auch das hier verzeichnete Abkommen erwähnt, 1470 August 1 aus; Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1470 VIII 1), Perg., 4 SS (mit teilw. ausgebrochenen Siegelbildern) des Ausst., Andreas’ von Baumkirchen, seines Schwiegervaters (beide rot, die Folgenden grün), Niklas’ von Liechtenstein-Murau und Wilhelms von Pernegg in wachsf. Schüsseln an Ps.
  4. 4Siehe n. 54.
  5. 5Laut einem Dorsualvermerk (unterer Rand) beglaubigte Ulrich Peßnitzer den Vertrag erst nachträglich mittels Siegel und eigenhändiger Handschrift: Ich Ulreich Pessniczer hann dye abredt gevest unnd versigellt amb suntag nach assumptionem anno ut s. (1470 August 19) mein aygen hanntgeschryfft.
  6. 6Vgl. dazu auch die Angaben zum Formular.
  7. 7Auf den rechtskräftigen Charakter dieser Schriftstücke weist u.a. Regg.F.III. H. 12 S. 17f. hin.
  8. 8Über den Verbleib dieses Exemplars ist nichts bekannt.
  9. 9Druck: Pratobevera, Urkunden und Regesten Stubenberg 2 S. 412 n. 571; Krones, Beiträge S. 66 n. 42; Krones, Beiträge Baumkircherfehde S. 440; Reg.: Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1464. Dazu auch Schäffer, Untreue und Verrat S. 91f. mit Anm. 23.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 55, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-06-30_2_0_13_27_0_55_55
(Abgerufen am 29.03.2024).