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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. gewährt dem Hans Kammermeier (Camermeyr), der seiner notdurfft und geschefft allenthalben in dem heiligen reich unnd sunderlich der stat Regenspurg zu handeln habe, mitsamt seiner Ehefrau, Kindern und Gütern für ein Jahr lang freies und sicheres Geleit (unser und des heiligen reichs frey sicherheit und gelaitt) und befiehlt allen Reichsangehörigen und besonders Kammerer und Rat der Stadt Regensburg, bei Vermeidung seiner und des Reiches schwerer Ungnade dies zu achten und nicht zu gestatten, daß der Begünstigte in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder behindert werde.

Originaldatierung:
Am montag vor sand Mathias des heiligen zwelfpoten tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. KVv: geleit Camermayr (oberer Rand, Mitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA München (Sign. RU Regensburg 1470 Februar 19), Pap., rückseitig aufgedr. rotes S 18 (mit Pap. überklebt).

Kommentar

Siehe auch unten n. 264 und 278.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 245, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-02-19_1_0_13_15_0_245_245
(Abgerufen am 18.04.2024).