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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. teilt seinem und des Reiches Fürsten Gf. Leonhard von Görz mit, daß am heutigen Tag Gf. Ulrich von Schaunberg für seine Brüder Bernhard, Albrecht, Sigmund und Wolfgang, Gff. von Schaunberg, dem Kammergericht ksl. brief(e) vorgelegt habe, mit dem an Leonhard als Erben und Inhaber der Verlassenschaft seines verstorbenen Bruders Gf. Johann von Görz gerichteten Gebot, ihnen 24.000 fl. ung. als Hauptgut, 20.000 fl. ung. Schadensersatz und 5.000 fl. ung. vervallner pene zu bezahlen, die ihnen im Verfahren mit Johann durch das Kammergericht mit urteil und recht zugestanden worden waren1. Da Leonhard die ksl. Gebote nicht befolgt, sich als ungehorsam erwiesen hatte und die Kläger forderten, ihn mit der Reichsacht zu belegen und mit anderen notwendigen processen des rechtens gegen ihn vorzugehen, lädt K.F. den Beklagten oder dessen Anwalt für den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Erhalt dieses Briefes peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich oder seinen Bevollmächtigten an einen noch zu benennenden Ort im Reich. Er weist darauf hin, daß, falls dieser keine redlich ursach dawider rechtlich vorbringt, gemäß den Forderungen der Kläger vorgegangen und auch in Leonhards Abwesenheit rechtlich nach Gebühr verfahren wird.

Originaldatierung:
Am funfundzwainczigisten tag des moneds october.

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Vor 1470 Januar 16 erstellte Abschrift im HHStA Wien (Sign. AUR 1469 X 25), Pap.2 Reg.: Stülz, Grafen von Schaunberg S. 340 n. 1065. Lit.: Milbradt, Parteien S. 130f.; Protokoll- und Urteilsbücher 3 S. 1157ff. n. 226; zum Verhältnis zwischen den Schaunbergern und K.F. Hageneder, Schaunberg, bes. S. 250–255.

Kommentar

1473 Februar 7 wurde nach zahlreichen vorausgehenden Verhandlungen, Ladungen und Zwischenurteilen3 die Acht über Gf. Leonhard verhängt; Protokoll- und Urteilsbücher 2 S. 213f. n. 518.

Anmerkungen

  1. 1Siehe dazu die ksl. Bestätigung des Kammergerichtsurteils von 1459 November 28 im Prozeß der Schaunberger gegen Gf. Johann von Görz, in: Regg.F.III. H. 18 n. 165; der Prozeß des Jahres 1459 auch ausgeführt bei Tomaschek, Gerichtsbarkeit S. 589ff.; siehe weiters die kgl. Ladungen und Bestätigungen aus dem Jahr 1444, in: Regg.F.III. H. 12 nn. 211, 212, 213, 251.
  2. 2KVv: Anno domini etc. LXX am XVI tag des monads januarii hat Bartholome Springer, unsers allergnedigsten herrn des römische keysers reitender bott in der k(aiserlichen) cantzley bey sein eyde gesagt, das er ein keyserlich ladung nach innhalt diser coppi grave Lienharten von Görtz zu Sant Laurentzen in dem marckt zu sein selbs handen geant(wurt) und verkünt hab; am freytag vor sant Thomas tag nechtsvergangen (1469 Dezember 15) P. Gampp notarius scripsit manu propria (Blattmitte, verkehrt); parallel zum rechten Blattrand: Görtz contra Schaumburg lad(ung) zu der acht; parallel zum linken Blattrand: 1472 XIII julii ist herrn Lenharten Graven zu Gortz geruffen Johannes Kronberger scripsit.
  3. 3Siehe etwa Protokoll- und Urteilsbücher 3 S. 954 n. 59 (1467); ebd. 2 S. 650 n. 154 (1472).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 286, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-10-25_1_0_13_22_0_286_286
(Abgerufen am 28.03.2024).