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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Bürgermeistern, Schultheißen, Richtern, Schöffen, Amtleuten, Räten, Bürgern und Gemeinden der Städte Köln, Mainz, Worms, Speyer, Frankfurt und Oppenheim sowie allen anderen Reichsuntertanen, die Kenntnis von dem vorliegenden Brief erhalten, mit, daß Katharina Bortin, genannt Bydermann, und Johann Hülscheid, Reicharts Sohn, als ihr Prokurator und anhenger, sich unterstanden haben, ohne rechtliche Verkündigung eine Vorladung von Meistern und Rat der Stadt Straßburg vor Johann (von) Hülscheid, der sich Freigraf der freien Grafschaft und des Stuhl zu Brackel bei Dortmund nennt, zu erwirken, obwohl Straßburg am Kammergericht gegen Gf. Walram von Waldeck ein Urteil erlangt hat, mit welchem alle Handlungen und Sentenzen der Westfälischen Gerichte in der Klage Stefan Boppels und Michel Branntrants1 gegen Straßburg und Heinrich Beger für ungültig erklärt und die beteiligten Freigrafen wegen ihres Mißbrauchs zu den in der kgl. Reformation2 und den Straßburger Freiheiten3 angedrohten Strafen verurteilt wurden. Damit die Straßburger bei den in ihren Freiheiten vorgesehenen Rechten bleiben und das zu ihren Gunsten ergangene Urteil eingehalten wird, befiehlt er ihnen nachdrücklich, keinerlei seinen ausdrücklichen Verboten zuwiderlaufende Maßnahmen der gegnerischen Partei und der Westfälischen Gerichte anzuerkennen und zu befolgen, statt dessen den Straßburgern und den Ihren sowie ihrem Besitz jegliche Hilfe zuteil werden zu lassen, mögliche Schädiger der Stadt gefangenzunehmen und so lange zu arrestieren, bis sie den an K. und Reich sowie an den Straßburgern begangenen Frevel gesühnt und wiedergutgemacht haben.

Originaldatierung:
Am andern tag des monads octobris (nach Kop.)
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, dem Vidimus zufolge jedoch mit rücks. aufgedrücktem roten S. - Kop.: Von dem Notar Friedrich Fürer hergestelltes Vidimus des Richters der Straßburger Kurie von 1469 Oktober 28 im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Femegericht n. 93, sub dat.), Perg., rotes S des Ausstellers vorn unten aufgedrückt. Das vorliegende Vidimus wurde Frankfurt vom Straßburger Rat am 1. November 1469 zugeschickt. Vgl. zum Sachverhalt H. 4 n. 394 passim.

Anmerkungen

  1. 1Sein Name lautet in den früheren Stücken Berntrand bzw. Burndrut.
  2. 2Die sogenannte "Reformatio Friderici" s. H. 4 n. 41.
  3. 3Zu den Straßburger Gerichtsstandsprivilegien s. H. 4 n. 484 Anm.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 487, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-10-02_4_0_13_4_0_10059_487
(Abgerufen am 28.03.2024).