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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. wirft Kf. Friedrich (II.) und Mgf. Albrecht von Brandenburg vor, daß sie gegen die Hzz. Erich (II.) und Wartislaw (X.) von Stettin, Pommern, der Kaschuben, Wenden und Fürsten von Rügen entgegen seinem ausgegangenen ksl. Gebot1 mit zwitracht und vehd vorgegangen seien und zudem sich bei Kg. Kasimir (IV.) von Polen um rechtliche Entscheidung dieses Streites bemüht hätten, was ihnen bei seiner und des Reiches Gerechtigkeit nicht gebühre. Er befiehlt ihnen unter Androhung einer der ksl. Kammer zu zahlenden Strafe von 1.000 Mark Gold, von obengenanntem Vorhaben Abstand zu nehmen und sich allein an ihn als ordentlichen Herrn und Richter zu halten, was er beiden Parteien bereits geboten2 hat. Alles, was sein lieber bruder (Kg. Kasimir) oder jemand anders in Sachen der Herzog- und Fürstentümer (Pommern) gerichtet und geurteilt habe, soll kraftlos sein und keiner Partei weder Nutzen noch Schaden einbringen.

Originaldatierung:
Am sambstage nach sante Michels tage (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Beglaubigte Abschrift des öff. Notars Caspar Crug, Kleriker der Diözese Brandenburg, im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 78 n. 13, fol. 56r), Pap. (15. Jh.). - Erwähnt im StadtA Stralsund (Sign. HS V 405, Verzeichnis der alten ksl. Lehnbriefe, fol. 75r), Pap. (17. Jh.). Druck: RAUMER, Codex diplomaticus 1 n. 149.Reg.: CHMEL n. 5737.

Kommentar

Lit.: RACHFAHL, Erbfolgestreit S. 264f.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 158.
  2. 2Vgl. n. 145f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 162, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-09-30_1_0_13_20_0_162_162
(Abgerufen am 19.04.2024).