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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. gebietet allen Untertanen, die in und um den Kemptener Wald wohnen, daß sie innerhalb von fünfzehn Tagen nach Verkündigung des Briefes der Gemeinde Kempten die erlittenen Unkosten und den Schaden ersetzen müssen. Wenn sie das in dieser Zeit nicht tun oder eine rechtliche Ursache dagegen haben, so ladet sie der K. für den fünfundvierzigsten Tag nach der Verkündigung des Briefes oder auf den darauffolgenden Gerichtstag. Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Kempten haben die Klage vorgebracht, daß einige Bewohner und Untertanen des Kemptener Waldes an vielen Stellen gerodet, das Holz weggetragen und die Gemeinde der Stadt, die an dieser Stelle die Holzgerechtigkeit hat, geschädigt haben. Obwohl die von Kempten die Empfänger aufgefordert haben, dies zu unterlassen, unterstehen sich doch einige, sie täglich weiter zu schädigen.

Originaldatierung:
Zwayundzwaintzigstenn tag des monatz Augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Kopialbuch 15. Jh. im BayHStA (Sign. KL Kempten M. B. Lit. 46) S. 224-226, Pap.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 118, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-08-22_1_0_13_2_0_9246_118
(Abgerufen am 25.04.2024).