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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt mit, ihr ehemaliger Mitbürger Konrad Weiß habe ihm vorbringen lassen, daß er vor etlicher Zeit zugleich im Zorn wie in Notwehr den Frankfurter Henne Brun ums Leben gebracht habe, was er sehr bedauere. Er habe aber danach gemäß den Vorschriften der Kirche, dem Rat seines Beichtvaters und den Gewohnheiten Frankfurts die ihm auferlegten Bußen geleistet und sei auch stets bereit gewesen, seine Schuld gegen die durch den Tod Betroffenen nach bestem Vermögen und nach der Erkenntnis ehrbarer Leute abzutragen. Trotz seines mehrfachen Ersuchens und trotz entsprechender Bitten und Befehle des K. habe sich die Witwe des Erschlagenen jedoch nicht mit ihm einigen wollen, sondern habe ihn gerichtlich verfolgt, weshalb er seit der Tat um sein Leben besorgt sein müsse. Aus angeborener Güte und in dem Bestreben, in unwiderbringlichen Dingen die Strenge des Rechts mit der Milde der Sanftmütigkeit zu vereinen, erteilt der K. den Frankfurtern den Kommissionsbefehl, beide Parteien an seiner Statt vor sich zu laden, zu verhören und gütlich zu einigen zu versuchen und auch im Falle der Abwesenheit einer Partei zu verhandeln. Er trägt ihnen für den Fall des Scheiterns ihrer Bemühungen auf, ihm das Ergebnis der Verhandlung unter ihrem Siegel verschlossen zu übersenden.

Originaldatierung:
Am virzehenden tag des moneds july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Con(rad) Weiß (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen-Nachträge n. 1932 fol. 18n), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Vgl. zur Sache insgesamt H. 4 n. 355, n. 356, n. 357; n. 363.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 479, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-07-14_1_0_13_4_0_10051_479
(Abgerufen am 24.04.2024).