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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Eb. Johann von Trier mit, Bggf. Baumeister und Burgmannen der Burg Friedberg hätten vor ihm Klage gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt erhoben, weil diese sie in ihrem fryhen gerichte1 beeinträchtigten. Die Frankfurter hätten entgegen den Privilegien der Burgmannen und dem alten Herkommen Urteilssprecher des Gerichts, so ye zu zytten nach Frankfurt kommen, zur Offenbarung ihrer Urteilssprüche genötigt und anschließend diese Urteile am Frankfurter Gericht revidiert und anderslautende Urteile gefällt; darüber hinaus würde am Frankfurter Gericht gegen die gemeinen Burgmannen prozessiert, was ebenfalls deren Freiheiten widerspreche und worauf eine beträchtliche Pön2 gesetzt sei; schließlich hätten die Beklagten einen mitgewondten der Burg namens Gippel von Offenbach, gen. Snurre, widerrechtlich gefangengenommen und diesen trotz mehrfachen Ersuchens der Kläger noch nicht freigelassen. Der K. befiehlt und bevollmächtigt Eb. Johann an seiner Statt, beiden Parteien einen Rechttag vor sich zu setzen, sie zu verhören und zunächst zu versuchen, sie gütlich zu einigen und die ersatzlose Freilassung des Inhaftierten zu bewirken. Im Falle des Scheiterns einer gütlichen Einigung bevollmächtigt er ihn, den Fall rechtlich zu entscheiden. Er erteilt ihm dazu das Recht, ihm benannte Zeugen zu laden, zu verhören und mit geeigneten Maßnahmen zur eidlichen Aussage zu zwingen, trägt ihm auf, auch im Falle der Abwesenheit einer Partei zu verhandeln, und bestimmt ihn, alles zu tun, was sich nach ordenunge des rechtens gebührt und was erforderlich ist.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tag des mandes february (nach Kop.)
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in dem Urteil3 Eb. Johanns von Trier vom 18. Mai 1469, Koblenz, im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Rachtungen n. 1633 sub dat.), Perg., grünes S d. Ausst. an Ps.

Anmerkungen

  1. 1Hiermit ist das Freigericht Kaichen gemeint, um welches es seit langem zwischen der Burg Friedberg und der Stadt Frankfurt Auseinandersetzungen gegeben hatte, vgl. u. a. Hardt-Friederichs, Das Freigericht Kaichen, mit den entsprechenden Literaturangaben; s. auch H. 4 n. 441, n. 618.
  2. 2Aus dem Urteil ergibt sich, daß hiermit die in der mit Goldbulle besiegelten Privilegienbestätigung Karls IV. vom 15. Juni 1376 ( UB Friedberg 1 n. 591, RI VIII n. 5610) vorgesehene Pön von 100 Mk. Gold gemeint ist, die je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Betroffenen zufallen sollte.
  3. 3Das Urteil Eb. Johanns sprach die Frankfurter in einem Punkte frei und erkannte hinsichtlich der drei weiteren Klagepunkte, daß die Friedberger Klage und damit auch die ksl. Kommission sich fälschlich gegen den Rat der Stadt Frankfurt richteten. Es folgte damit der Frankfurter Argumentation, daß nicht dem Rat sondern den Schöffen zu Frankfurt die dortige Rechtsprechung obliege und nur diese auf die Klage antworten könnten. Mit dem Eb. saßen dessen geistliche und weltliche Räte zu Recht: Mgf. Christoph von Baden, Vetter des Eb.; Bf. Huprecht von Azoten (Azotien, Ashdod in Palästina), Trierer Weihbf.; Gf. Friedrich von Wied und Wilhelm von Runkel, Herren zu Isenburg; Lic. iur. Johann Jux, Propst von St. Simeon zu Trier; Dr. iur. utr. Johann Kreidweiß, kurtrierischer Kanzler; Dr. Johann Spey, Dekan von St. Kastor zu Koblenz; Lic. Hermann von der Arken; Dr. iur. can. Konrad Humery; die Ritter Johann von Helfenstein und Johann von der Leyen; dann Johann von Eltz; Johann von Pyrmont; Wilhelm von Eltz, Hofmeister; Ulrich von Metzenhausen, Kammermeister; Dietrich von Brunsberg, Marschall; Johann von Eltz d. J.; Wilhelm von Stoffeln; Hermann Boos von Waldeck; Eberhard von der Arken; Jörg von der Leyen; Wilhelm von Cleeberg; Johann Schilling von Lahnstein; Bernhard von dem Burgtor und Johann Prynt von Horchheim.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 469, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-02-18_2_0_13_4_0_10041_469
(Abgerufen am 20.04.2024).