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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern, Knechten etc. Bürgern, Gemeinden und sonstigen Reichsuntertanen mit, daß Erzherzogin Mechthild von Österreich, unser lieb swester, auch ihr Vogt Hans Keppeler1 und die Schultheißen, Richter und ganze Gemeinde von Dagersheim, namentlich Michel Munck und Werner Schieck, von Andreas (Endres) Stück (Stick)2 von Dagersheim befehdet und geschädigt würden, obwohl sie diesem das Recht nie verweigert hätten und dazu auch nie rechtsgebührlich erfordert worden seien. Weil er als K. ein aufsehen darauf haben müsse, daß niemand unbillig beschwert werde, habe er die Sache, in welcher zurecht anlass auf den ksl. Schwager Mgf. Karl von Baden ergangen sein soll, aus merklichen redlichen Ursachen und aus ksl. Machtvollkommenheit zu rechtlichem Austrag an sich gezogen3, beide Parteien vorgeladen und Stück bei den Strafen der Goldenen Bulle4 und seiner eigenen kgl. Reformation5 geboten, nicht gewaltsam oder sonstwie gegen Mechthild und die Ihren vorzugehen. Für den Fall, Stück gehorche dem nicht und Mechthild oder die Ihren bäten sie (die Adressaten) um Beistand, befiehlt er ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit bei ihren Pflichten gegenüber K. und Reich und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 40 Mk. Stück und dessen Helfer nirgendwo aufzunehmen oder zu beherbergen, sondern sie allerorten zu verhaften und mit ihnen zu verfahren, wie sich dies mit Frevlern und Verächtern der ksl. Obrigkeit gebühre. Mit denjenigen von ihnen, die dies nicht befolgten, werde er nach ordnung des rechten verfahren.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 7288), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (unter Oblate).

Kommentar

Die erste Nachricht über den die Fehde wohl auslösenden Prozeß des Andres Stück (Stick) von Dagersheim datiert vom 17. Sept. 1459, als Schultheiß und Richter zu Dagersheim ihr Urteil in dessen Streit mit Dietrich Stück und Michel Munk wegen der Bürgschaft für eine Geldschuld bei den Juden beurkundet hatten, s. das Org. perg. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart, Sign. A 602, Nr. 7283). Später hatte Erzherzogin Mechthild den Andres Stück am Hofgericht Rottweil verklagt, ihr eidbrüchig geworden zu sein und ihre "armen Leuten" zu Dagersheim gewaltsam beraubt zu haben. Nachdem Stück einen Reinigungseid geleistet hatte, den der Hofrichter am 14. Januar 1466 beurkundet hatte (Org., perg. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart, Sign.: A 602, Nr. 7285), war der Fall über Gf. Heinrich von Fürstenberg (Org., perg. ebd. Sign.: A 602, Nr. 7286) an Mgf. Karl von Baden gekommen, dessen umfangreicher Pforzheimer Rechtspruch vom 16. Mai 1467 (Org., perg. ebd. Sign.: A 602, Nr. 7287) Stücks Ansprüche anerkannt hatte.

Anmerkungen

  1. 1Dieser erscheint im HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 12322) i.J. 1463 als Vogt zu Böblingen.
  2. 2Im Unterschied zu den regionalen Urkunden heißt es in Kaiserurkunden überwiegend "Stick".
  3. 3In dieser Rigidität macht sich zweifellos auch der ksl. Landfriede von 1467 geltend, s. Regg.F.III. H. 4 n. 451.
  4. 4Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356, hg. von der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin, bearb. von W. D. Fritz, Weimar 1972 (= Fontes iuris Germanici antiqui in usum scholarum separatim editi, Tom. XI).
  5. 5Regg.F.III. H. 4 n. 41.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 575, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-11-09_1_0_13_23_0_578_575
(Abgerufen am 30.03.2024).