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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. bevollmächtigt und gebietet Gf. Johann von Nassau-Saarbrücken auf Klage Werners von Esch, gegen ihn werde weiterhin vorgegangen, obwohl er gegen ein am Lehnsgericht Eb. Johanns von Trier zugunsten des Walram von Koppenstein ergangenes Urteil an K. F. appelliert habe, an seiner Statt die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden, sie zu verhören und den Fall mit seinem Rechtsspruch zu entscheiden. Er beauftragt ihn auch, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach ordnung des rechten zu tun geburet.

Originaldatierung:
Am zweunndzwintzigisten tag des monads junii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Johannes electus et confirmatus Laventinus (nach Kop.). - KVv: Wernher von Esch (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 130 I: Walramisches Hausarchiv, n. II. D.1. la [n. 2]), Pap. (linker und unterer Rand abgeschnitten und verloren), rotes S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört). - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Abt. 1005: Nachlaß J. G. Hagelgans, n. 6D fol. 168r-v), Pap. (18. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 185, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-06-22_1_0_13_5_0_10809_185
(Abgerufen am 28.03.2024).