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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. bestimmt Ulrich von Grafenegg zu seinem Feldhauptmann im Ftm. Österrreich unter und ob der Enns und zum Einnehmer der außerordentlichen Aufschläge, die im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen die Feinde des Landes zur Besoldung der aufgenommenen Reisigen und Fußknechte1 entlang der Donau eingehoben werden sollen. Der Kaiser bevollmächtigt Ulrich, die ksl. Nutzen, Renten, Gülten, Ungelder, Mauten, Aufschläge, Anschläge, Stadtsteuern und die Steuern von den Prälaten, der Priesterschaft, den Städten, Märkten, Urbar- und Vogt-Leuten, von den auswärtigen (gesst) Gütern und Lehensgütern, die nun oder künftig für den Bedarf des Landes veranschlagt werden, mit den Ausständen und Remanenzen für die Bezahlung des dem Kriegsvolk entsprechend einer Rechnung schuldigen Soldes2 einzufordern. Die Einhebung soll (im Land) unter der Enns mit Wissen der Wiener Bürger Konrad Hölzler und Mert Burger und (im Land) ob der Enns mit Wissen Sigmund Kirchbergers, Ortolf Geumanns und Heinrich Zengerls, Richter zu Linz, in Güte oder – bei Ungehorsam – mit dem notwendigen Ernst erfolgen3. Der Kaiser bestimmt, daß, sofern er seine Zustimmung und seinen Befehl dazu erteilt, die Aufnahme neuen Kriegsvolkes in Ulrichs Ermessen liegt, daß jedoch die gewöhnliche Besoldung des Landmarschalls, der Landrechtsbeisitzer und der vom Kaiser zur Verwaltung der Regierung des Ftm.s Österreich bestimmten Räte4, des Hauptmanns ob der Enns und aller anderen, die für ihr Amt besoldet werden, aus den (gewöhnlichen) ksl. Nutzen und Renten bestritten werden soll. K.F. verpflichtet Ulrich zur Einhaltung der letztgenannten Bestimmung und dazu, die Gelder nur solange einzunehmen, als Ulrich mit seinem Wissen und Willen als Feldhauptmann in seinen Diensten steht, sie nicht über den Bedarf des Landes hinaus zu nutzen, ihm darüber Rechnung zu legen, die Hauptmannschaft auf seine Aufforderung ohne Weigerung abzutreten, doch zuvor das Kriegsvolk vollständig auszuzahlen, und die Gehorsamen nicht ungebührlich zu belasten, sondern nach seinem besten Vermögen zu schützen und in Frieden zu halten.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Ulrichs von Grafenegg von 1468 Januar 16 im HHStA Wien (Sign. AUR 1468 I 16), Perg., 3 grüne SS des Ritters Hans von Pellendorf, des Ritters und Hofmarschalls Jörg Fuchs von Fuchsberg und Bernhard Prauns in wachsf. Schüsseln an Ps. Reg.: Chmel n. 5321. Lit.: Heinig, Friedrich III./1 S. 271.

Anmerkungen

  1. 1Im Revers ist von geraisigs und fuessvolkh die Rede.
  2. 2Im Revers folgendermaßen formuliert: so man in mit raittung schuldig wirdet.
  3. 3Im Revers findet sich zusätzlich die folgende Formulierung: … mit dem ernst wie des not wirdet, ob auch icht von unserm heiligen vater dem pabst, und sunst indulgenzgelt gevallen würd.
  4. 4Zusätzlich ist noch von irn stennden und auswartten die Rede.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 207, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-01-16_1_0_13_22_0_207_207
(Abgerufen am 29.03.2024).