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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. erteilt von sundern gnaden dem Prior und dem Konvent von Gaming, deren Nachfolgern und dem Gotteshaus die Gnade, daß künftig niemand sie und ihre Klosterleute mit ihrem Hab und Gut und in Angelegenheiten des Priors und des Konvents in Städten, Märkten, Dörfern weder zu Land noch zu Wasser aufhalten oder verbieten darf, außer der Kläger hat den Prior und den Konvent vor ihm (K.F) oder seinen Erben und Nachkommen als Herrn und Landesfürsten und die Klosterleute im Beisein von deren Anwälten und Amtleuten auf dem Gerichtsweg geklagt. Der Kaiser begründet dies damit, daß nach Angaben des Priors und Konvents seine frühere Bestätigung dieser Gnaden und Freiheiten1 mißachtet worden sei, er besonders den nutz und frumen der Geistlichen zu betrachten bestrebt sei und darauf hoffe, dem im Kloster täglich abgehaltenen Gottesdienst teilhaft zu werden. Er gebietet seinen Hauptleuten, Landmarschällen, Gff. Freiherren, Rittern, Knechten, Verwesern, Pflegern, Bggff. Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen seinen Amtleuten und Untertanen bei seiner schweren Ungnade und einer Pön von 100 Pfd. Pf. lötigen Goldes, die je zur Hälfte an seine fürstliche Kammer und an den Prior und den Konvent zu Gaming zu entrichten sind, die Beachtung dieses Privilegs.

Originaldatierung:
An freitag vor sand Lucein tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c. – KVv: Confirmacio d(o)m(ini) Friderici imperator(is) quod nos nec nostra bona nec pauperes nostri possunt arrestari (oberer Blattrand, verkehrt).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1467 XII 11), Perg., S an Ps. ab und verloren (nur Einschnitt sichtbar).

Kommentar

Siehe auch nn. 156 und 160.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 196.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 197, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-12-11_2_0_13_22_0_197_197
(Abgerufen am 24.04.2024).