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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. erneuert Bürgermeistern und Rat der Stadt Esslingen einen Zoll auf unserm und des reichs bodens in der Stadt Esslingen und führt die einzelnen Bestimmungen darüber aus: Für ein Kaufmannsgut, das zenntner gut haisset und durch Esslingen geführt und von einem Roß gezogen wird, zwölf Pfennig, von einem Pferd, das kein zenntnergut zieht, sechs Pfennig der dortigen Landeswährung. Ausgenommen sind diejenigen, die Korn, Brot, Holz, Kohle, Heu und Stroh und ähnliches nach Esslingen auf den Markt führen, ebenso Esslinger Bürger, die ihre Güter auf die Jahr- und Wochenmärkte der Umgebung führen oder von dort wieder nach Esslingen zurückkehren. Sie sollen nicht mehr als das alte Wegegeld zahlen, nämlich von einem Wagen vier Pfennig und von einem Karren zwei Pfennig. Ein Viertel des eingenommenen Zolles sollen an ihn und seine Nachfolger im Reich fallen, drei Viertel an Mgf. Karl I. von Baden und dessen Erben sowie an Bürgermeister und Rat zu Esslingen zur Deckung der durch ihn und das Reich entstandenen Kosten sowie für die Aufwendungen für die Instandhaltung der Brücken und Wege.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Dep.: Erwähnt in n. 148. Druck: NAGEL, Eßlingens Regimentsgeschichte S. 110-113.Reg.: CHMEL n. 5185.

Anmerkungen

  1. 1Datum und Ausstellungsort nach dem Regest bei Chmel.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 147, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-09-30_1_0_13_20_0_147_147
(Abgerufen am 28.03.2024).