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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. teilt Gf. Wilhelm (III.) von Henneberg (-Schleusingen) mit, er sei in dem an jenen übertragenen Appellationsprozeß 1 von Barbara, der Witwe Hans Hopfs, ersucht worden, den von Wilhelm laut des Urteilsbriefes zu erklerung wieder an den K. zurückverwiesenen Rechtsstreit zum Austrag zu bringen, damit ihr Recht nicht durch den inzwischen erfolgten Tod Margarethes verletzt wird. Er gebietet ihm deshalb, beide Parteien und die Erben der Verstorbenen zu einem Rechtstag vor sich zu laden, sie zu verhören und den Streit durch einen Rechtsspruch zu entscheiden, dabei nach der ksl. Kommission zu verfahren und sich nicht von dem zurückliegenden Zeitpunkt der Appelation beirren zu lassen, sofern diese rechtzeitig eingelegt worden ist.

Originaldatierung:
Am dreytzehenden tag des monads may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Hennenb(er)g (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. StA Meiningen (Sign. Gemeinschaftliches Hennebergisches Archiv, Sektion I n. 1573 sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 274.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 275, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-05-13_2_0_13_10_0_13235_275
(Abgerufen am 29.03.2024).