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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. befiehlt aus ksl. Machtvollkommenheit dem Hofrichter Gf. Johann von Sulz und den gegenwärtigen wie den künftigen Urteilssprechern des Hofgerichts zu Rottweil aufgrund einer ihm namens Gf. Ulrichs (V.) von Württemberg vorgebrachten Klage, dessen und dessen Vorfahren kgl. und ksl. Gerichtsstandsprivilegien1 zu wahren. Obwohl diese vorsähen, daß sämtliche Klagen, Ansprüche und Forderungen gegen Gf. Ulrichs Räte, Diener, Mannen, Leute und Hintersassen sowie gegen diejenigen, die diesen zu versprechen stünden, ausschließlich vor dem Gf. und dessen Räten sowie an den Gerichten, darinn die .. angesprochen gesessen sein, vorzubringen und alle andersartigen Sentenzen von einichem hofes- oder landtgerichten unwirksam und unschädlich seien, würden die Seinen am und vom Rottweiler Hofgericht zů manigemmal mit ladung oder verkündung daselbst im rechten zů antwurten fürgenomen. Auch Ulrichs Begehren, die Kläger entsprechend seinen Freiheiten und gemeinem rechten an ihre ordentlichen Richter zu weisen, sei zů dickermalen versagt und gegen die Seinen prozessiert worden, obwohl die Kläger weder am rechten Ort geklagt hätten noch ihnen dort das Recht versagt worden sei. K.F. befiehlt dem Hofgericht, diese Freiheiten Gf. Ulrichs nicht länger zu mißachten und jeden Kläger gegen dessen Leute, dem diese das Recht nicht versagten, an den Gf. und dessen Gerichte, darunder die fürgeladen gesessen sein, zu Recht zu weisen und selbst keinesfalls weiterzuprozessieren, wie sich nach gemeinem rechten und inhalt seiner freiheit gebüret. Andernfalls erklärt er alle ihre diesbezüglichen Prozesse und Sentenzen jetz alßdann und dann als jetz aus ksl. Machtvollkommenheit für kraftlos sowie Gf. Ulrich und den Seinen unschädlich. (nach Druck).

Originaldatierung:
Am montag nach des heiligen Creutz tag inventionis
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus ep(iscopu)s Pat(aviensis) canc.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Druck im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602 Nr. 675), Pap. (16. Jh.). Reg.: Chmel n. 4977; WR n. 675; Regg.F.III. H. 5 n. 174 und dass. H. 8 n. 266 (beide nach unzulänglicher Überlieferung); nicht im GdW.

Kommentar

Vgl. oben n. 539.

Anmerkungen

  1. 1Ausdrückliche Gerichtsstandsprivilegien Gf. Ulrichs V. sind nicht bekannt, s. aber oben n. 539.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 567, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-05-04_1_0_13_23_0_570_567
(Abgerufen am 29.03.2024).