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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. verleiht Sigmund Kirchberger, wissenntlich mit dem brieff, was wir im zu recht daran leihen sullen oder mügen, folgende ererbte Güter und Einkünfte aus der Lehenschaft seines Ftm.s Österreich, da die lehenbrieff, die dieser von den Vorfahren des Kaisers als Fürsten von Österreich (erhalten) hatte, verbrannt sind, und er verfügt, daß Sigmund und seine Erben alles mit Zubehör innehaben, nutzen und sich damit ihm gegenüber nach Lehens- und Landesrecht gehorsam verhalten sollen, so wie lehennsleut irem lehensherrn schuldig und phlichtig sind: die Feste Eggenberg, den dortigen Pauhof und die Taverne auf der rewt, zwei Selden1 zu Vorchdorf, die der Vischpekch innehat, die Fischwaide auf der Alm (Alben) und auf der großen und kleinen Laudach (Lauta), alles in der Pfarre Vorchdorf gelegen; jeweils den ganzen großen und kleinen Zehnten auf dem Poschhoff im sunderveld, auf der pewnten in seiner wisen2 und auf der Pullssen pewnt sowie auf einem lannd im Theninger Feld, das zum Poschhoff gehört, weiters auf dem hohen Prunnhoff, auf dem Gammpergerhoff, auf dem Schreinhoff, auf dem Sigelhoff, auf dem Asinpemlehen und auf das, was neben Pheffleins, Rentleins und Geterleins lenntern liegt, auf Hoffhainreichs Lehen und die dabei liegenden lennter, die (Zehnte) auf Hoffhainreichs lennter enhalben des stegs, auf den oberen und auf Pheffleins Selden, auf des Ettwer und des Uleins Selden bei dem prunn auf jedem Feld ein lannd, auf zwei pewnten, die eine bei Hörsching (Heresing) gelegen und die andere dem Kramer gehörend, auf einem gertlein dient sannd Steffan, auf dem Moslehen auf jedem Feld ein lannd, eines gegen Odgatern das andere bei Khirchweger holtz gelegen, das dritte bei der Zachwisen gegen Ruedolf uber und auf nidern pawngarten bei der strass auf des Kaisers lentern, allesamt zu Pasching, in der Pfarre Hörsching und im Landgericht im Donautal gelegen; jeweils den großen und kleinen zwaitail Zehnten auf dem Manfenkhllehen und auf das, was an Pheffleins, Repleins und Geterleins lennter stößt, auf Hofhainreichs nidern lenntern, auf des Schreiner wis-Selde und auf dem bei Puebenwinkhl liegenden lannd, auf dem Grund und auf das, was bei des Zeilmair steig liegt sowie auf dem lannd zu Kuetzagl; jeweils ein Drittel des Zehnten auf dem Hof bei der Kirche zu Pasching und auf dem Pawngartenhoff; jeweils als halbe Lehen die Hube, auf der Gengl aufsitzt3 und den dortigen Angerhof, auf dem Michel Weigl aufsitzt, das Venkhllehen, auf dem Venkhl aufsitzt, ein Gut genannt in der Hell und eine dortige Selde, auf der derzeit Wolfgang Weber aufsitzt; jeweils den zwaitail Zehnten auf der Hube des Zagler, auf Machenfrids Lehen und auf Mair Vleins Lehen, alle gelegen in Pasching in der Pfarre Hörsching; ein Drittel des Zehnten auf dem Reutlhof auf dem Wagram und auf dem dabeiliegenden Hof, beide in der Pfarre Hörsching gelegen; den zwaitail Zehnten auf sechs Zehent-Häusern gelegen zu Ruhsam (Ruesshaim) in der Pfarre Ohlsdorf; ein Gut zu Pirech bei dem gatern in der Pfarre Pomach; einen Hof im hag, auf dem Wolfgang Mair aufsitzt, in der Pfarre Alkoven und Donautaler Landgericht; eine Hube, auf der Sigmund auf dem Veld aufsitzt, in der Pfarre Meggenhofen im Starhemberger Gericht.

Originaldatierung:
An sambstag vor dem suntag Oculi in der Vasten (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, dem Vidimus zufolge Perg. mit einem Siegel von weissm wachs darinn ist gedrukcht von rotem wachs schilt und wappen auch in dem czierkel geschriben der namen unsers allergenädigisten herrn herrn Fridreichs römischen kayser (vermutl. wachsf. S 15 oder S 24 mit vorne eingedr. rotem S 16 an Ps.). – Kop.: Inseriert im Vidimus des Abtes Thomas von Wilhering von 1484 März 12 im HHStA Wien (Sign. AUR sub dato 1467 II 28), Perg., rotes spitzovales S des Ausst. in wachsf. Schüssel an Ps. Reg.: Chmel n. 4921.

Anmerkungen

  1. 1= kleines ländliches Anwesen; Bauernhaus, Hütte und der dazugehörige Grund und Boden.
  2. 2peunt (beunde) = regional sehr unterschiedlich, häufig Privatgrundstück im Gegensatz zur Gemeinweide, auch Grundstück zum Anbau bestimmter Naturalien oder eingezäuntes Stück Land.
  3. 3Zur Übernahme dieses Terminus oben n. 82 Anm. 1.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 167, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-02-28_1_0_13_22_0_167_167
(Abgerufen am 23.04.2024).