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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. entscheidet aus keyserlicher oberkeit und gewalt einen mit dem Datum dieser Urkunde beginnenden einjährigen Aufschub in der derzeit vor dem ksl. Kammergericht verhandelten Streitsache zwischen den Nürnberger Bürgern Heinrich Koler und Hans Ortolff. Der Kaiser teilt Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg mit, daß gegen den Nürnberger Bürger Hans Ortolff einige durch die ksl. obman und zusetz Hans Imhoff, Mert Holtzschuer, Heinrich Meichsner, Andre Geuder und Peter Harsdorfer sowie danach durch Bürgermeister und Rat von Nürnberg gefällte Urteile und Sprüche zugunsten des ebendortigen Bürgers Heinrich Koler ergangen seien: In Hinblick auf etliche stuck und gute der Ehefrau Kolers und Schwester Ortolffs sei Koler nämlich zugesprochen worden, daß ihm Ortolff 1.500 fl. rhein. zu bezahlen schuldig sei. Dieser habe dagegen wegen einer Rechnung protestiert, die Koler sich erboten hatte vorzulegen, da das, was sich in der Rechnung gemäß redlicher weysung erfinde, mit Zustimmung der genannten obman und zusetze von der gesamten Schuldsumme abgezogen werden sollte. Koler habe jedoch nach seinen Angaben in der kurzen Zeit die erwünschten Beweisstücke sowie pucher und ander urkund nicht herbeischaffen können und auch einige eingeweihte, von Ortolff als Zeugen aufgeforderte erber leut, verweigerten ihre Aussage ohne Kolers Einverständnis, sodaß Ortolff in seiner Beweisführung verhindert war. Sein Ansuchen um einen weiteren Verhandlungstag wurde abgelehnt, und da er nicht wolberufft habe, wurde Koler zugestanden, wegen der ihm entstandenen Kosten und Schäden Ortolff vor das ksl. Kammergericht laden zu lassen. Da sich aber niemand zu unmüglichen dingen verpflichten noch verbinden mag, auch niemand durch den Schaden des anderen gebessert oder verkurtzt oder ubereylt werden soll und sich eine entsprechende Vorgangsweise für ihn als röm. Kaiser gehöre, entscheidet K.F. einen (eingangs erwähnten) Aufschub der Streitsache, um Hans Ortolff hinsichtlich des darüber ausgestellten ksl. schuldbrieffs1 die Gelegenheit zu seiner Beweisführung zu geben. Der Kaiser überträgt Bürgermeister und Rat von Nürnberg seine Vollmacht und befiehlt ihnen, an seiner Statt die beiden Parteien innerhalb der Jahresfrist an einem benannten Tag vor sich zu laden. Die im Rahmen der Beweisführung vorgelegten Rechnungen sollen Hans Ortolff von den Kosten, die Koler entstanden sind und die ihm jener zu bezahlen schuldig ist, abgezogen werden. Der Kaiser gebietet, Ortolff nicht zu behindern und keine verwilkurte weysung, spruch, prozeß, urtail und andere Briefe, die der genannten rayttung widerwartig sind, zuzulassen, sich weigernde Zeugen bey zimlichen penen zu einer Aussage zu zwingen und auch sonst so vorzugehen, wie es sich nach rechtlicher ordenung gebührt.

Originaldatierung:
An freytag vor dem suntag Reminiscere in der Vasten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Joh(ann)es Rot Pat(aviensis) et Wrat(islaviensis) decanus (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Inseriert in einer im Vidimus Ludwig Pfintzings, Bürger von Nürnberg, ksl. Richter und Kommissar, inserierten Urkunde (von 1468 Januar 21) des Bürgermeisters und Rates von Nürnberg, worin diese Pfintzing zu allen ihnen auferlegten Handlungen in der Streitsache bevollmächtigen; Vidimus-Urkunde von 1468 Januar 27 im HHStA Wien (Sign. AUR 1468 I 27), Perg., rotes S des Ausst. in wachsf. Schüssel an Ps.2

Anmerkungen

  1. 1Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob es sich bei diesem Schuldbrief um die oben erwähnte Ladung Ortolffs vor das ksl. Kammergericht oder um eine bloße ksl. Bestätigung der Schuld Ortolffs gegenüber Koler handelt; siehe oben n. 163.
  2. 2Der weitere Fortgang der Angelegenheit wird in der Vidimus-Urkunde beschrieben; siehe auch die Vollmacht Kolers für seine Anwälte in: Protokoll- und Urteilsbücher 3 S. 957 n. 66; weiters ebd. S. 1292 n. 509.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 164, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-02-20_2_0_13_22_0_164_164
(Abgerufen am 28.03.2024).