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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. teilt Meister und Rat der Stadt Straßburg mit, daß Matern Teufel von Offenburg wegen eines am Hofgericht zu Rottweil gegen ihn und für Straßburg ergangenen Urteils gemäß eines ihm vorgebrachten instrumentz an ihn appelliert hat. Er lädt die Stadt oder deren Anwalt auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Erhalt dieses Briefes peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich oder seinen Bevollmächtigten an einen noch zu benennenden Ort im Reich und weist darauf hin, daß auch in Abwesenheit der Beklagten auf Forderung des Klägers rechtlich nach Gebühr verfahren wird.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tag des monats Februarii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, dem Vidimus zufolge mit rücks. aufgedr. roten S. – Kop.: Inseriert im Vidimus des Straßburger Hofrichters (Iudex Curie Argentinensis1) von 1467 April 18 (Sign. AUR 1467 IV 18), Perg., grünes S (der) Curie Argentinensis in wachsf. Schüssel an Ps. Die ksl. Ladung wird auch erwähnt in der durch den ammeister, die dritzehen, die fünfftzehen, die einundzwentzig und die gantz gemeinde von Straßburg für Klaus Zorn von Bulach, altstetmaister, und Konrad Ryff, altammeister zu Straßburg, ausgestellten Vollmacht von 1468 Oktober 3 im HHStA Wien (Sign. AUR sub dato 1468 VII 5), Perg., 13 S (vermutl. in wachsf. Schüsseln) an Ps., großteils ab und verloren2.

Kommentar

Zur Streitsache Teufel gegen Straßburg siehe auch Urteilsbriefe des Hofrichters von Rottweil von 1466 April 10 im HHStA Wien (Sign. AUR 1466 IV 10) und von 1467 April 28 ebd. (Sign. AUR 1467 IV 28); siehe weiters den ksl. Auftrag von 1469 August 9 an Bf. Ulrich von Passau, in der Sache der Appellation Teufels gegen die Rottweiler Urteile zugunsten der Stadt Straßburg zu entscheiden; Datenbank zur Gerichtsbarkeit Friedrichs III. (wie n. 51 Anm. 3), Kommissionsn. 673; zur Streitsache auch Protokoll- und Urteilsbücher 3 S. 1137 n. 189 (mit Bezug auf 1469, 1472 und 1473).

Anmerkungen

  1. 1Der Aussteller des Vidimus nennt sich nicht namentlich, sondern nur als Hofrichter. (Der Anhang des Urkundenbuches Strassburg 3 S. 439, nennt unter den geistlichen Behörden und Instituten einzelne Iudices Curiae, Hofrichter oder Officiales, die dem bischöflichen Offizialat Straßburg zugehören. Um einen solchen Hofrichter dürfte es sich in der Vidimus-Urkunde handeln.) Auf dem Ps. ist der Name Friedrich Fürer vermerkt. In den Regg.F.III. H. 4 n. 487 findet sich ein Vidimus (1469 Oktober 28) des „Richters der Straßburger Kurie", das von dem Notar Friedrich Fürer hergestellt wurde. Möglicherweise könnte oben erwähntes Vidimus auf die gleiche Weise zustande gekommen sein.
  2. 2Die Urkunde ist datiert mit mendag nach sanct Michelß tag; die Datierung in der AUR ist nicht nachvollziehbar.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 161, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-02-18_1_0_13_22_0_161_161
(Abgerufen am 19.04.2024).