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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. wirft dem zum Bf. von Speyer erwählten und bestätigten Matthias vor, daß dieser einigen Angehörigen des Rates der Stadt Speyer einen Tag in Udenheim gesetzt habe, um gemäß der ksl. Kommission1 Eide von ihnen gegen Heinrich Holzapfel von Herxheim entgegenzunehmen, obwohl Bürgermeister und Rat der Stadt Speyer dem Bf. und seinem Stift nur vor dem K. selbst als irem obersten richter, natürlichen herrn und richter zu Recht zu stehen hätten. Als die Speyerer in ksl. Sicherheit und Geleit dort erschienen seien, seien sie von dir, durch dein zuetun oder von deinen wegen in Gefangenschaft genommen worden, weshalb der K. dem Bf. bei dessen dem Reich geschuldeten Pflichten sowie unter Androhung des Verlustes aller ksl. und kgl. Privilegien, Rechte usw. sowie insbesondere der zwischen Stift und Stadt von K. Sigmund errichteten Richtung2 und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und der Stadt zufallenden Pön von 1000 Mark Gold die Freilassung der Gefangenen sowie die Ersetzung von Kosten und Schaden gebietet. Für den Fall etwaiger Klagen des Bf. oder seiner zugewandten sollen diese sich mit dem vor dem K. ergehenden Recht begnügen.

Originaldatierung:
Am sechtzehenden tag des monads augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus ep(iscop)us Pat(aviensis) canc. – KVv: Statt Speyr (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Speyer (Sign. 1U sub 1466 August 16/d), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört). – Erwähnt in einem Brief des Gesandten der Stadt Speyer am Kaiserhof Bernhard Fröwis an Bürgermeister und Rat der Stadt Speyer von 1466 August 20 ebd. (Sign. 1A Nr. 295 fol. 30r -31v, hier: 30r), Pap., grünes S des Ausstellers rücks. aufgedrückt. Druck: HARPPRECHT , Staats-Archiv 1 S. 217-219 n. 40. Reg.: LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 1066. Erwähnt bei BUCHNER , Stellung S. 65f. Lit.: BUCHNER, Stellung S. 47-77; RÖDER, Stuhlbrüder 1 S. 123-128; ALTER, Rachtung S. 426-429; KRIEGER, Reise S. 180-182.

Kommentar

Vgl. auch den Kommentar bei n. 186.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 171.
  2. 2Gemeint ist wohl die Bestätigung der Richtung zwischen Klerus und Bürgerschaft zu Speyer von 1422 August 21 (RI XI n. 5013).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 183, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-08-16_3_0_13_17_0_185_183
(Abgerufen am 29.03.2024).