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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. ermahnt Hz. Sigmund, da seine ksl. gebotbriefe1 über die Einsetzung Michaels von Freyberg d.J. in die Güter der Geächteten bisher nicht befolgt worden sind, was für ihn zu nicht cleiner smehe und für den Kläger und dessen Geschwister zur Schädigung ihrer erlangten Rechte führt. Die Geächteten befinden sich nun schon länger als Jahr und Tag in der Acht mit verherttem gemüte frevel und smehe, und es gehöre sich für ihn als röm. Kaiser, liebhaber und hannthaber des rechten, diejenigen, die zu Rottweil nach gerichts gewonheit ihre Rechte erlangt haben, zu schützen und zu schirmen. K.F. bevollmächtigt aus ksl. Machtvollkommenheit Hz. Sigmund als seinen und des Reichs Hauptmann und befiehlt diesem, an seiner Statt gemeinsam mit den hierfür benötigten und hinzuzuziehenden geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Herrn, Rittern, Knechten, Städten und Untertanen, Michael und dessen Geschwister auf deren Aufforderung zu hannthabung unnser keyserlichn oberkeit gerichte und rechten auf den Gütern der Geächteten in die Nutznießungen und Gewere einzusetzen und geweltig zu machen, sie gegen die Geächteten zu schützen und zu schirmen, sie mit ihrem Hab und Gut in seinen (Sigmunds) Ländern, Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern und Gebieten zu Wasser und zu Land passieren und wohnen zu lassen und ihnen solange Hilfe und Beistand zu erweisen, bis die Geächteten ihnen Genüge und abtrag getan haben als recht ist. Der Kaiser gebietet Hz. Sigmund dies bei Verlust von dessen Regalien, Lehen, Freiheiten, Gnaden, Briefen und Privilegien, die dieser von ihm und seinen Vorfahren als röm. Kaiser und Könige erhalten hat, bei einer Pön von 50 Mark lötigen Goldes, die an die ksl. Kammer zu entrichten sind, und bei seiner und des Reichs schwerer Ungnade, wobei er in der Angelegenheit Sigmunds gnediger herre und schirmer sein werde, doch unbeschadet seiner und des Reichs oberkeit und gewaltsam.

Originaldatierung:
Am sambstag nach sannt Jacobs tag im snitt.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Udalricus ep(iscop)us Pat(aviensis) canc(e)ll(ari)us. – KVv: Rta Rudolfus Kayntzinger.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1466 VII 9), Perg., rotes S 18 in wachsf. Schüssel mit rücks. eingedr. wachsf. S 16 an Ps. – Kop.: Inseriert im Vidimus Abt Johanns des Prämonstratenserklosters Wilten, das auf Wunsch Martin Marquards, Sekretär Hz. Sigmunds, ausgestellt wurde, sine dato (vermutlich um 1466 September 22), ebd. (Sign. AUR 1466 VII 9)3, Perg., rotes S des Ausst. in wachsf. Schüssel an Ps. Reg.: Chmel n. 4576 (mit Teildruck).

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben nn. 128 und 129.
  2. 2Siehe n. 131.
  3. 3Unter dieser Sign. befindet sich ein Konvolut zahlreicher Urkk., vorwiegend bestehend aus den an Hz. Sigmund als den Verantwortlichen gerichteten Antwortschreiben diverser Städte und Klöster auf das ihnen zugesandte Vidimus (siehe n. 131) mit dem ksl. Gebot; siehe auch Regg.: Lichnowsky(–Birk) 7 nn. 1087, 1091, 1092, 1093, 1095, 1096; darunter auch ein Schreiben Michaels von Freyberg an Hz. Sigmund von 1466 November 15, mit der Erwähnung eines ksl. Briefes, den Michael fünf Wochen zuvor erhalten hatte und nun dem Hz. zusandte (ohne nähere Angaben zum Inhalt; vermutlich handelt es sich dabei um das oben verzeichnete ksl. Schreiben an Hz. Sigmund); Druck: Chmel, Materialien 2 n. 229; darunter des weiteren zwei Konzepte für ein taiding zwischen den Freybergern und den Rechbergern, eines davon 1466 Oktober 8, das andere sine dato.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 130, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-07-26_3_0_13_22_0_130_130
(Abgerufen am 25.04.2024).