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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. beurkundet die in n. 128 angeführten Urteilsbriefe des Hofgerichts zu Rottweil. Der Kaiser gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Hofrichtern, Landrichtern, Richtern, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Amtleuten, Bürgermeistern, Räten, Bürgern und Gemeinden und allen anderen seinen und des Reichs Untertanen und Getreuen bei schwerer Strafe, Michael von Freyberg d.J. und Niklas von Waldegg, die die entsprechenden Urteilsbriefe vorgelegt haben, auf den Gütern der Geächteten in die Nutznießungen und Gewere einzusetzten, zu schützen und zu schirmen und ihnen Hilfe und Beistand gegen die Geächteten zu erweisen.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus nn. 130 und 1311.

Anmerkungen

  1. 1Aus n. 130 ergibt sich dieses Dep. als Mandat an alle Untertanen in der bei n. 128 verzeichneten, leicht differierenden Form.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 129, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-07-26_2_0_13_22_0_129_129
(Abgerufen am 24.04.2024).