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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. verleiht Albrecht Johann und dessen Erben den in der Herrschaft Starhemberg gelegenen Hof zu Dreistetten mit allem Zubehör als schützen lehen1 und verpflichtet ihn dazu2, auf seine (K.F.s) oder seines Pflegers zu Starhemberg Aufforderung mit zwei geraisigen Pferden und den zu dem Schloß gehörigen Urbar-Leuten ins Feld zu ziehen, mit denen Albrecht ihm dort nur um die Kost ebenso wie andere ksl. Diener dienen und ohne Wissen und Willen der ksl. Hauptleute, denen sie zugeteilt werden, nicht fortreiten soll, sondern solange wie erforderlich zu verbleiben hat. Der Kaiser verfügt den Heimfall des Lehens bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Albrecht Johanns von 1466 Juni 2 im HHStA Wien (Sign. AUR 1466 VI 2), Perg., 2 grüne SS des Ausst. und Hans Auers in wachsf. Schüsseln an Ps.3

Anmerkungen

  1. 1Schützenhöfe waren im 13. und 14 Jh. Lehensgüter mit rein militärischer Bedeutung (ohne Zins und Abgaben), im 15. Jahrhundert verschwand die militärische Funktion allmählich; dazu Mell, Schützenhöfe S. 149f.
  2. 2Im Revers wird vermerkt, daß Johann den Hof künftig stifftlich, pewlich und wesenlich innehaben soll.
  3. 3Reg.: Chmel n. 4508.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 122, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-06-02_1_0_13_22_0_122_122
(Abgerufen am 29.03.2024).