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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. unterrichtet Eb. Johann von Trier davon, daß Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Wetzlar gegen Gf. Otto von Solms(-Braunfels) geklagt haben, dieser mißachte die von römischen Kaisern und Königen erworbenen Rechte und Freiheiten der Stadt ebenso wie die zwischen den beiderseitigen Vorfahren getroffenen verbott, entscheid und verschreibunge und errichte insbesondere in seinen Herrschaften neue Maut und Zölle und habe etliche Bürger gefangen, mißhandelt und um ihr Hab und Gut gebracht. Darüber hinaus hätte die Stadt gegen ein zugunsten Gf. Ottos gefälltes Urteil von Schultheißen und Schöffen des Gerichts Dillheim appelliert. Er ernennt Johann zu seinem Kommissar in dieser Sache, bevollmächtigt und gebietet ihm, die Parteien in der Zeit zwischen dem 8. Tag bzw. nach sent Michels (September 29) nach notturft und rechtlicher ordenung zu verhören, ihnen einen Tag vor sich zu setzen und zu versuchen, die genannten und auch andere Irrungen mit tzemlich mittel gütlich abzustellen. Im Falle eines Scheiterns einer gütlichen Einigung gebietet er ihm, ihm (K. F.) alle Prozeßunterlagen schriftlich zuzusenden, den Parteien einen Rechttag vor dem ksl. Kammergericht auf den nächstjährigen sant Jorigen tag (April 23) bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag zu setzen, wo sie ohne weitere Ladungen erscheinen sollen und wo nach ordenung des rechtens verfahren werden wird. Er bevollmächtigt ihn zur Zeugenvernehmung, erlaubt ihm Zeugen durch angemessene Strafen zur Aussage zu zwingen und weist ihn an, bei Nichterscheinen einer Partei auf Erfordern der Gegenpartei im Recht zu vollfahren und alles zu tun, was sich nach ordenung des rechten gebührt und erforderlich ist.

Originaldatierung:
An sant Agathe dag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus ep(is)c(opus) Pat(aviensis) canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge Pap. mit rücks. aufgedr. S. - Kop.: Vidimus des Scholasters Stephan Hamer, des Senger(s) Bernhard von Dernbach, des Kustos Werner und des Kapitels des Stifts Wetzlar, als unser dechnie ledig ist1, von 1466 September 16 im StadtA Wetzlar (Sign. Urkunden, Kasten 88 sub dat.), Perg., schwarzes S des Stifts an Ps. (stark beschädigt).

Anmerkungen

  1. 1Der ab 1457 nachweisbare Dekan Johann Buss muß unmittelbar vor Datum dieses Vidimus verstorben sein. Noch am 2. September 1466 stellte er eine testamentarische Verfügung aus, vgl. UB Wetzlar 3 n. 1006.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 226, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-02-05_1_0_13_8_0_12234_226
(Abgerufen am 19.04.2024).