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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. erneuert Bürgermeistern, Rat, Bürgern und ganzer Gemeinde der Stadt Frankfurt die althergebrachte Ordnung unsers und des reichs stattgericht zu Frankfurt und befiehlt die Einhaltung dieses Privilegs bei einer Pön von 100 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am montag nach sannt Lucein tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Johannes Rot doctor prothonotarius. - KVv: Rta Rudolfus Chaintzinger (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Privilegien n. 356), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss. - Kop.: Vidimus des Bernhard Kreyß von Lindenfels und des Gerlach von Londorf von 1469 Mai 16 ebd. (Sign. Privilegien n. 356a), Perg., SS d. Ausst. an Ps.

Es handelt sich um eine in der Sache mit der gut einen Monat zuvor ausgestellten Bestätigung ( H. 4 n. 412) identische Urkunde, so daß das auf Lünig basierende Regest Chmels irrig eine Neuerung anführt, wenn es formuliert, nun dürften Gäste in Frankfurt auch verhaftet werden. Auch in der Formulierung sind beide Urkunden weitgehend übereinstimmend, durch einige Veränderungen ergibt sich bei dem hier vorliegenden Stück indessen eine erheblich größere Klarheit der Rechtslage. So ist die Narratio gegenüber der vorigen Urkunde stark gekürzt und die grundsätzliche Korrektheit der entgegenstehenden Privilegien wird nicht in Frage gestellt. Jedoch wird die Ungültigkeitserklärung dieser Privilegien in Bezug auf das Frankfurter Gericht auch nicht mehr eingeschränkt durch die Formulierung, es were dann, daz solch freyheitten an demselben gerichtte von allter her geprauchet, herbracht, gehalten und zugelassen weren, sondern es heißt: soferre dise unser gnade und freyheitte in denselben fürgebrachten freyheitten von wortte zu wortte nit geschriben steen und davon volkomen offenliche gedechtnuss und meldung erfunden wirtt. Durch diese Veränderungen wird die auf dem alten Herkommen basierende Rechtmäßigkeit der getroffenen Verfügungen verstärkt, die in der vormaligen Urkunde noch faßbare Tendenz, es handele sich um eine lediglich auf den Frankfurter Angaben beruhende Vergünstigung, wird zurückgedrängt, und gleichzeitig wird als Movens der ksl. Wille gegenüber dem Recht der Stadt Frankfurt weniger betont. Diese Veränderungen sowie die an sich schon merkwürdige Tatsache einer Beurkundung desselben Sachverhalts innerhalb eines guten Monats finden durch den Briefwechsel zwischen dem Frankfurter Rat und seinem darüber am Hof verhandelnden Schreiber Johannes Brune ihre Erklärung. Am 21. November 1465 bestätigte der Rat dem Gesandten den Erhalt eines Privilegienentwurfs (nottel), wobei es sich um den Text der Urkunde vom 9. November handelt. Man habe diesen verhort, und wiewole die narracien mit langen worten gesast ist, der eyn teile nach unserm dencken nit not weren und abezug tun mochte, so wolle man dieses doch in Kauf nehmen. Aber in dem lesten ... ist eyn puncte: es were dan, das soliche friheit an unserm gerichte van alter her gebrucht, gehalten und zugelassen weren. Solicher puncte ist uns vaste swere und wyder, und besorgen, das er hernach anhang und irrungen fugen wurde, das etliche meynen und furstellen wurden, ire friheit sy zugelassen, und dar(uber) wir deshalb also zu gezencke komen mochten. Deshalb wird ihm auch für den Fall, das Privileg wäre schon geschrieben und besiegelt, aufgetragen, eine den Änderungswunsch berücksichtigende Neuausfertigung zu erlangen zu suchen. In jedem Falle aber solle er das Privileg erwerben, wofür ihm ein finanzieller Rahmen bis zu 300 fl. gesetzt wird (alles nach StadtA Frankfurt/M., Sign. Kaiserschreiben VI, 18). Am 22. November teilte der Gesandte, der über sein Vorgehen in der Erwerbungssache erstmals am 6. Oktober berichtet hatte (gedruckt bei Janssen II n. 382), mit, das Privileg sei schon besiegelt, sekretiert und subskribiert, doch habe er die Höhe der Taxe noch nicht erfahren können (StadtA Frankfurt/M., Sign. Kaiserschreiben VI, 20). Die Überlieferung zeigt, daß er schließlich beide Fassungen, die ursprüngliche und die veränderte Ausfertigung, erworben hat.

Druck: Privilegia et Pacta S. 320-322; Lünig, Reichsarchiv 13 S. 635f. n. 129.

Reg.: Chmel n. 4315 (nach Lünig); Regg.F.III. H.3 n. 94 (nach unzulänglicher Überlieferung).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 419, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-12-16_1_0_13_4_0_9991_419
(Abgerufen am 24.04.2024).