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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. bestimmt aus röm.-ksl. Macht, mit wolbedachtem mutte, mit dem Rat seiner und des Reichs Fürsten und in Anbetracht seiner Bestrebungen, diese bei ihren Freiheiten und Rechten zu behalten, die zu meren und ihren zimlichen betten zu entsprechen, und auf Wunsch Hz. Sigmunds von Österreich die Zuständigkeit des in des hawß Österreich Herrschaft Feldkirch gelegenen freien Landgerichtes Rankweil, das er Sigmund zuvor mit allen Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten erneuert und bestätigt hatte1. Der Kaiser begründet dies auch mit der Mitteilung Sigmunds, daß bisher niemand an dem Landgericht mit kuntschafft, zeucknuss oder weisung durch lutte oder briefe zugelassen worden sei, wodurch Klagen aufgekommen waren und dem Gericht nachgeschray beschehe umb das wer sein sache, mit dem eyde bestette, daz der im rechten fürgang gewynne, und daß die in das Landgericht Rankweil gehörenden Leute an andere Hofund Landgerichte bekümbert werden. Der Kaiser befiehlt daher, daß künftig alle dem Gericht von seiten unverlundter Leute in recht vorgebrachten Briefe, Zeugnisse oder Weisungen angehört werden müssen, woraufhin Recht gesprochen und – wenn erforderlich – die Angelegenheiten auch an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen abgehandelt werden sollen. Weiters erteilt K.F. Sigmund, dessen Erben und dem Gericht die besonnder gnad, daß über die Personen, Edle, Unedle, Bürger, Bauern oder Hintersassen in der Herrschaft Feldkirch und im Umkreis des Landgerichtes Rankweil, falls etwaige Personen diese vor andere Landgerichte laden oder mit urteil verkünden möchten, kein anderer als der freie Landrichter zu Rankweil, wenn sie vor der achtte von ihm abgevordert werden, richten und urteilen darf; doch soll man auch dem Kläger nach Ordnung und Herkommen des Landgerichtes (Rankweil) Recht zuteil werden lassen. Denjenigen, die eine geschicht oder verhandlung begangen haben oder dessen verdächtig sind, soll mit urteil durch besiegelte Briefe und geschworene Boten des Landgerichtes verkündet werden, daß sie sich zu verantworten haben und sich dem Urteil durch keine freyheit entziehen können, sondern man stets das Recht befolgen müsse. Zudem soll niemand durch eine freyheit oder confirmation auf jemandes Begehren von dem rechten daselbs geweist werden, außer im Fall einer Bestätigung durch K.F. oder dessen Nachkommen im Reich, den künftigen röm. Kaisern und Königen, doch stets unbeschadet der oberkeit, gewaltsam und gerechtikeit des Kaisers und des Reichs. K.F. gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landrichtern, Richtern, Bürgermeistern, Räten, Amtleuten, Bürgern und Gemeinden und allen anderen seinen und des Reichs Untertanen die Beachtung dieses Privilegs bei seiner und des Reiches schwerer Ungnade und bei einer Pön von 20 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an seine und des Reichs Kammer und an Hz. Sigmund zu entrichten ist.

Originaldatierung:
Am montag vor sannt Michels tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Udalricus ep(iscop)us Pat(aviensis) canc(e)ll(ari)us. – KVv: Rta Rudolfus Chaintzinger (Mitte); Ranckwyl gesatz (rechter Blattrand, unten).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1465 IX 23), Perg., wachsf. S 15 mit vorne eingedr. wachsf. S 16 an purpurner Ss. – Kop.: Abschrift (um 1800) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 44 sub dato). Druck: Chmel, Anhang n. 131; Bergmann, Urkunden Vorarlberg (4) n. 85. Reg.: Chmel n. 4267; Lichnowsky(–Birk) 7 n. 1008. Lit.: Rusch, Gaugericht S. 9; Merzbacher, Hofgericht Rottweil S. 58; siehe auch die Lit. bei n. 64.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 64.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 88, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-09-23_1_0_13_22_0_88_88
(Abgerufen am 19.04.2024).