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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. ladet Bürgermeister und Rat der Stadt Kempten und Hans Thoman, Bürger von Kempten, auf den fünfundvierzigsten1 Tag nach Erhalt des Briefes oder auf den darauffolgenden Gerichtstag, oder aber sollten sie einen bevollmächtigten Anwalt schicken. Hans Th. hat auf einem Eigen und Gülte des Klosters bei der Schaippmühle und auf dem Wirlings einige Schweine genommen und weggetrieben, wofür er Gewere und Gerechtigkeit zu haben vermeinte, ohne aber rechtliche Forderung und Klage zu erheben. Obwohl nun Bürgermeister und Rat von Kempten wegen der Rückgabe der Schweine von dem genannten Hans Th. ernstlich gemahnt worden sind, haben sie bisher hier nichts unternommen und Hans Th. hat die Schweine noch immer entwendet. Da das Kloster unter dem besonderen Schutz und Schirm des Reiches steht, und der Kaiser gewillt ist, für jeden, der dagegen Einspruch hat, Recht ergehen zu lassen, so hat der K. Bürgermeister und Rat von Kempten geboten, daß Hans Th. die Schweine erst in die sichere Gewalt des Abtes gebe und Ersatz für alle Kosten und Schäden leiste, die der Abt erlitten hat.

Originaldatierung:
Zwelften tag des monats Septembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus episcopus Pat(aviensis) canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Kopialbuch 15. Jh. im BayHStA (Sign. KL Kempten M. B. Lit. 46), S. 165-166, Pap. - Kopialbuch 15./16. Jh. ebenda (Sign. KL Kempten M. B. Lit. 220), fol. 57r-58r, Perg.

Anmerkungen

  1. 1Der Kopist hat hier wohl versehentlich den fünfunddreissigten Tag angegeben.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 105, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-09-12_1_0_13_2_0_9233_105
(Abgerufen am 29.03.2024).