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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. gebietet Ludwig von Lichtenberg aufgrund der ihm zugetragenen Nachricht, dieser habe seinen Bruder Jakob mit Unterstützung anderer widerrechtlich seiner Erbschaft1 entsetzt, Jakob innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefs sein Erbe zurückzugeben und weist ihn darauf hin, daß andernfalls gegen ihn nach Gebühr prozessiert werden wird. Sollte Ludwig Einwendungen dagegen haben, lädt er ihn auf den 45. Tag nach Ablauf der vorgenannten Frist bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtsstag peremptorisch vor sich, um dem Kammerprokuratorfiskal im rechten entlich zu antwurten, und legt fest, daß auf dessen Erfordern auch im Falle seiner (Ludwigs) Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am zwenundzwentzegesten tage des monetz augusty (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus ep(iscop)us Pat(aviensis) canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift2 im Hess. StA Darmstadt (Sign. D 7 n. 28/5 Bl. 115r-v), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Es handelte sich dabei vornehmlich um das Amt Willstätt. Die Schlichtung der Streitigkeiten wurde von beiden Kontrahenten dem Pfgf. Friedrich bei Rhein aufgetragen, wobei ausdrücklich auf rechtliche Ersuchen an den Kaiser und andere verzichtet wurde. Der Schiedsspruch datiert von 1466 März 9. Das vorliegende Mandat blieb somit wirkungslos. Vgl. zum Ablauf: Lehmann, Lichtenberg 1 S. 339-341.
  2. 2Die Abschrift beinhaltet von anderer Hand den Vermerk, wonach das Mandat 1465 uff sontag nach sant Niclauß tag (Dezember 8) zu Buchsweiler insinuiert wurde.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 219, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-08-22_1_0_13_8_0_12227_219
(Abgerufen am 29.03.2024).