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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. teilt den Hzz. Erich (II.) und Wartislaw (X.) von (Pommern-) Wolgast und Barth mit, Kf. Friedrich (II.) und Mgff. Albrecht von Brandenburg hätten sich darüber beklagt, daß sie, was er ihnen mit seinem Brief geboten habe,1 denselben nach seiner ksl. Belehnung mit dem von Hz. Otto (III.) nachgelassenen Herzog- und Fürstentümern Stettin, Pommern, der Kaschuben, Wenden und Rügen gehorsam zu sein und sie an der Ausübung ihrer Rechte nicht zu hindern, nicht befolgt, sondern verachtet hätten. K.F. lädt sie selbst oder vertreten durch ihre bevollmächtigten Anwälte auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Schreibens peremptorisch vor sich zur rechtlichen Verantwortung und führt aus, daß auch bei ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am xxvj tag des mondes july (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. BPH Rep. 26 1a 36, fol. 21r-v), Pap. (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. I. HA, Rep. 88a, Tit. VIII n. 1, fol. 78r-v), Pap. (15. Jh.). Druck: RAUMER, Codex diplomaticus 1 n. 260.

Kommentar

Lit.: RACHFAHL, Erbfolgestreit S. 145 mit Anm. 4,2 GAETHGENS, Brandenburg und Pommern S. 91f.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 113.
  2. 2Entgegen der Annahme Rachfahls, das Stück sei ein von brandenburgischer Seite verfaßter Ladungsentwurf, der die ksl. Genehmigung nicht erfuhr, handelt es sich wohl doch um die Abschrift einer ksl. Ausfertigung.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 134, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-07-26_1_0_13_20_0_134_134
(Abgerufen am 29.03.2024).