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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt seinem swager1 Gf. Ulrich (V.) von Württemberg mit, daß die judischeit im Reich und besonders die in den provintzen Mainz, Trier, Salzburg und Besançon (Bisuntz) wohnenden Juden glaubwürdigen Klagen zufolge viele geistliche und weltliche Reichsuntertanen nach ir gewondlichen herttikeit mit iren gesůchen und wucher unziemlich beschwerten und sich auch in anderer Hinsicht so unordenlich und grob verhielten, daß daraus im Reich und zwischen den Reichsuntertanen Uneinigkeit, Kriege und unwiederbringlicher Schaden sowie den Juden selbst beswerde, frevel und uberfale erwachsen könnten. Um dies zu vermeiden und weil er nicht dulden könne, daß die Judenschaft, welche ihm als K. on mittel zůgehorig allein unserm weltlichen gerichtzwang undertan sei, seine ihr täglich erwiesene unverdient gnade den Reichsuntertanen undankbar entgelte, befiehlt und bevollmächtigt er Gf. Ulrich aus ksl. Machtvollommenheit widerruflich, alle Juden und Jüdinnen in den genannten Provinzen von K. und Reichs wegen in seinen Schutz, Schirm und Frieden zu nehmen und sie nach bestem Vermögen bei ihren rechten gerechtigkeiten zu handhaben. Diejenigen Juden, die Reichsuntertanen in der beschriebenen Weise beschwert haben, soll er sooft ihm das nötig erscheine und er darum ersucht werde anstatt und im Namen des K. vor sich fordern, sie nach zeitlicher verhörunge strafen zu billichen uns und dem Reiche sowie – wo sich das geburet – zur Leistung von widerkerung und abtrage anhalten. In solchen Fällen soll Ulrich in gerichts forme oder wie ihm sonst ratsam erscheine mit seinem Spruch entscheiden, die Juden zu dessen Anerkennung zwingen sowie die der ksl. Kammer zufallenden Bußgelder eintreiben und quittieren. Dabei ist er berechtigt, auf entsprechendes Begehren Kundschaften einzuholen und Zeugen rechtlich zu verhören, deren eidliche Aussagen nötigenfalls durch angemessene Strafen zu erzwingen und alles andere zu tun, das sich zu unser und des reichs notdurfft und rechtvertigung in solichem ze hanndeln, ze tůn und furzunemen geburet.

Originaldatierung:
Am sambstag vor sant Maria Magdalena tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch Perg. mit anh. S. – Kop.: Auf Ersuchen einer Botschaft Gf. Ulrichs ausgestelltes Vidimus des Propstes Bernhard von Baustetten zu Denkendorf, Diöz. Konstanz, vom Orden des Hl. Grabes in Jerusalem von zinßtag nach dem sonntag Oculi in der vasten 1466 (März 11) im LA Bad.- Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 673), Perg., rotes S des Ausst. in wachsfarbener Schüssel an Ps. Reg.: Chmel n. 4231; WR n. 673.

Anmerkungen

  1. 1Die beiden Heiraten der Wittelsbacherin Mechthild von der Pfalz mit Gf. Ludwig I. von Württemberg und Ehz. Albrecht VI. von Österreich hatten über ihre Kinder aus erster Ehe die Verschwägerung zwischen Württemberg und Habsburg begründet.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 549, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-07-20_1_0_13_23_0_552_549
(Abgerufen am 19.04.2024).