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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. beurkundet das uff hewt unter Vorsitz des römischen Kanzlers Bf. Ulrich (III.) von Passau1 auf Klage des Jaroslaw Barnekow ergangene Urteil seines Kammergerichts gegen Rat und Bürgermeister von Stralsund bezüglich der Hinrichtung von Jaroslaws Vater Raven.2 Das Kammergericht erkennt zu Recht, daß die Klage Barnekows gegen Stralsund berechtigt ist und verurteilt die Stadt dazu, für des ermordeten Raven Barnekows Seele den Bf. (Werner von Schwerin) Sorge tragen zu lassen, desweiteren an Jaroslaw Barnekow 500 Mark Gold zu zahlen sowie das seinem Vater geraubte Gut vierfeltig zu erstatten. Dem Urteil zufolge habe Jaroslaw Barnekow vorgebracht, daß sein Vater Raven Barnekow unschuldig durch den Rat von Stralsund hingerichtet worden sei, er sowie auch die Stralsunder bereits vor dem ksl. Kammergericht gestanden und ihre Klagen vorgebracht hätten. Während er sein erkannt weysung vorgelegt habe, hätten die Stralsunder ir erbotten weysung nicht erbracht. Deshalb sei seinerzeit vom Kammergericht zu Recht erkannt worden, daß er, Barnekow, sein erkannt weysung genugsam gethan hätte.3 Die Stralsunder hätten seinen Vater trotz des von Hz. (Wartislaw IX. von Pommern-Wolgast und Barth) zugesicherten freien Geleits in einer Kirche gefangen genommen,4 ihn hingerichtet, dazu dessen Pferde und Harnisch sowie anderes Gut an sich genommen. Daher fordere er von den Stralsundern, daß der Bf. (Werner) von Schwerin für die Seele seines Vaters Sorge tragen soll, und daß ihm als Kläger und Geschädigten zudem viermal so viel von dem zu zahlen sei, was seinem Vater genommen wurde. Für die Stralsunder erschien deren Anwalt, der ksl. Rat Arnold vom Loe,5 und brachte vor, daß Raven Barnekow durch sein eigenes (Schuld-) Bekenntnis mit Urteil und Recht hingerichtet worden sei, weshalb Jaroslaw Barnekows Klage nichtig sei. Jaroslaw habe mit seinem Bruder und anderen die Stadt bekriegt und schwer geschädigt, wobei zwei erbare Männer des Stralsunder Rates getötet worden seien. Diese Sache und die Klage Barnekows seien nach Recht und Herkommen des Landes an den landsfursten verwiesen worden. Arnold vom Loe fordert daher, daß wegen der Klage Barnekows nicht mehr prozessiert werden, sondern diese Klage als erledigt betrachtet werden sollte. Jaroslaw Barnekow sprach sich gegen diese Forderung vom Loes mit dem Hinweis aus, daß er seine weysung ordentlich geführt und diese auch für rechtlich relevant erkannt worden sei, während die Stralsunder ihre Beweise nicht entsprechend geführt hätten. Es wäre offensichtlich, daß sein Vater ein frommer, unverleumbter Mann gewesen sei, der von den Stralsundern unverschuldet ohne Urteil hingerichtet worden sei. Wenn sein Vater mit Urteil und Recht, wie die Stralsunder behaupten, hingerichtet worden wäre, so hätten sie daraufhin die Beweise dafür vorlegen können, was sie nicht getan hätten. Es sei auch erfunden, daß er irgendwelche Leute veranlaßt hätte, die Stralsunder zu bekriegen und zu beschädigen. Vom Loe verwies dagegen noch einmal auf die Rechtmäßigkeit seiner Klage und darauf, daß die Sache schon lange Jahre vor dem ksl. Kammergericht gestanden habe, und etliche Urteile über die volbracht weysung ergangen seien.

Originaldatierung:
Am newnten tag des monats may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Udalricus ep(iscop)us Patav(viensis) canc. (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Transsumpt des sich als romischer kannczler bezeichnenden Bf. Ulrichs III. von Passau vom 30. September 1465 (zusammen mit n. 130 und n. 131) im StadtA Stralsund (Sign. Städt. Urkunden n. 1548), Perg., gerissen, mit Löchern und dadurch fehlenden Textstellen, S des Ausstellers an Ps. - Abschrift ebd. (Sign. HS 153, Diplomatarium civitatis Stralsundensis, fol. 396r-398r), Pap. (18. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. HS 154, Diplomatarium civitatis Stralsundensis, S. 842-848), Pap. (18. Jh.). Druck: BOHLEN-BOHLENDORF, Bischoffs-Roggen S. 215-220.

Kommentar

Vgl. n. 77, n. 79-82, n. 89f., n. 127f., n. 130-132, n. 150, n. 163-165, n. 184.

Anmerkungen

  1. 1Zu Bf. Ulrichs Funktion als Kanzler vgl. HEINIG, Kaiser Friedrich III. S. 653-658, zu seiner Funktion als Kammerrichter ebd. S. 102.
  2. 2Vgl. n. 90.
  3. 3Vgl. n. 127.
  4. 4Vgl. dazu auch die Narratio von n. 90.
  5. 5Zur Person ebd. Anm. 1.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 129, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-05-09_2_0_13_20_0_129_129
(Abgerufen am 25.04.2024).