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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. beurkundet das Urteil des ksl. Kammergerichts unter Vorsitz Bf. Ulrichs (III.) von Passau vom gleichen Tage gegen Hans, Stibor und Gabriel von Baysen, Dietrich, Wittich und Michael von Weilsdorf sowie gegen Bürgermeister, Räte und Gemeinden der Städte Danzig, Thorn, Elbing, Bütow und Kulm in der Klage des Joram von Weilsdorf.1 Nachdem Joram von Weilsdorf bereits auf der Kammergerichtsverhandlung auf den dritten tag des monads septembris (1464 September 3) gegen die Nichtbefolgung des gegen die Obengenannten ergangenen Urteils geklagt hatte2, die Beklagten trotz mehrfacher ksl. Ladungsbriefe auf den angesetzten Gerichtstagen nicht erschienen waren3 und auch auf der auf heut datu diss briefs anberaumten Sitzung nicht erschienen sind, ist zu Recht erkannt worden, daß die Bürgermeister, Räte, Gemeinden der genannten Städte und die anderen genannten Personen wegen ihres Ungehorsams in unser und des heilig(en) reichs Acht erklärt, sie aus seinen und des Reiches Frieden genommen und mit Leib und Gut für friedlos erklärt worden sind. Er befiehlt darum allen Reichsuntertanen, die Ächter in ihren Städten, Schlössern, Märkten, Dörfern, Zwingen, Bännen und Gebieten nicht zu beherbergen, zu beköstigen, ihnen nichts zu verkaufen und in keiner Weise Gemeinschaft mit ihnen zu halten oder dies den Ihren zu gestatten, sondern dem Kläger gegen die Ächter zu helfen, letztere anzugreifen und in ihre Hände zu nehmen, bis dem Kläger Genugtuung geschehen und die Ächter wieder zu seinem und des Reiches Gehorsam gebracht worden sind. K.F. bestimmt, daß niemand durch sein Vorgehen gegen die Ächter gegen ihn und das Reich gefrevelt haben und die Geächteten keinerlei Recht, Gesetz etc. und Geleit schützen soll, und droht Zuwiderhandelnden geeignete Maßnahmen an.

Originaldatierung:
Am sechsundzweintzigisten tag des monads apprilis
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 7880), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Notariatsinstrument des öff. Schreibers und Meißener Klerikers Valentin Nikolaskow, am 22. Dezember 1470 im Beisein Dietrichs von Schönburg, Dompropst zu Meißen, der die Echtheit dieses sowie eines zweiten, auf Befehl Kf. Ernsts und Hz. Albrechts von Sachsen durch deren Kanzler Dr. Johannes Schibe überbrachten ksl. Schreibens feststellen sollte, der Meißner Domvikare Heinrich Osterberg und Niklas Losse sowie Valentin Polans und anderer Zeugen ausgestellt, ebd. (Sign. O.U. 7880), Perg., wachsfarbenes S Dietrichs von Schönburg in wachsfarbener Schüssel an Ps. und Notarszeichen Nikolaskows. – Abschrift dieses Notariatsinstrumentes ebd. (Sign. Bd. 92 n. 20), Pap. (19. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 348.
  2. 2Vgl. n. 347.
  3. 3Vgl. n. 355.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 354, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-04-26_2_0_13_11_0_354_354
(Abgerufen am 19.04.2024).