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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. gebietet Gf. Otto von Solms(-Braunfels), den Gf. Philipp von Nassau(-Saarbrücken) und die Stadt Wetzlar im Besitz des Reichswaldes Dalheimer (Holz) nicht zu behindern und lädt ihn im Falle rechtlicher Einwände vor sich.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Erwähnt in dem undatierten Bruchstück eines Memoriales Wetzlarer Provenienz, in dem mehrere Angelegenheiten, das Lehen Kalsmunt und Dalheimer Holz betreffend, angesprochen werden, StadtA Wetzlar (Sign. Urkunden, Kasten III [Undatierte Stücke]), Pap. (15. Jh.).

Der zeitliche Ansatz ergibt sich aus der 1465 April 19 ( H. 8 n. 211) erfolgten gemeinschaftlichen Belehnung des Gf. von Nassau und Wetzlars mit Kalsmunt, zu dessen Zubehör das Dalheimer Holz zählte; vgl. die Lehnsurkunde von 1442 August 16 (Regg.F.III. H.5 n. 39). Möglich erscheint auch die zeitliche Fixierung des Vorgangs im Frühjahr 1466. In einem Schreiben von 1466 März 8, StadtA Wetzlar (Sign. Urkunden, Kasten 88 sub dat.), Pap., teilt Gf. Philipp den Wetzlarern auf eine Anfrage bezüglich des Dalheimer Holzes mit, daß die städtische Nutzungsberechtigung unstrittig sei und er in dieser Angelegenheit die Solmser benachrichtigt habe. Setzt man die Mißachtung dieser Mitteilung seitens der Solmser voraus, könnte die ksl. Inhibitio eine direkte, wenn auch spätere Konsequenz gewesen sein. In den um verschiedene Gegenstände und Rechte geführten Prozessen zwischen Solms und Wetzlar in den 1460er Jahren spielte das Dalheimer Holz, soweit dies die ansonsten dichte Überlieferung erkennen läßt, keine Rolle.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 213, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-04-19_3_0_13_8_0_12221_213
(Abgerufen am 28.03.2024).