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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. überläßt Johannes Radmannsdorfer, Bürger zu Cilli, das ksl. Amt Cilli bestandsweise mit allem Zubehör für zwei Jahre vom vergangenen St. Georgstag (1464 April 24)1 an bis zum St. Georgstag des Jahres 1466, wofür Radmannsdorfer jedes Jahr 515 Pfd. 5 Sch. 22 Pf. folglich in Summe 1031 Pfd. 3 Sch. 14 Pf. zu bezahlen hat, die nach Sitte und Gewohnheit zu den Quatember-Terminen entrichtet werden sollen2. Der Kaiser bestimmt, daß Johannes die zugehörigen Leute nicht wider altes Herkommen belasten, sondern vor Gewalt und Unrecht schützen und das Amt nach Ablauf der zwei Jahre wieder abtreten soll, und daß er oder seine Erben sich an Johannes und dessen Gut schadlos halten können, falls sich dieser als säumig erweist.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Johannes Radmannsdorfers von 1464 Dezember 21 im HHStA Wien (Sign. AUR 1464 XII 21), Perg., (urspr.) 2 SS Jörgs von Fraßlau (samt Ps. ab und verloren) und Thomas Saltzers (grün) an Ps.3 Reg.: Göth, Urkunden-Regesten 9 S. 289 n. 566. Lit.: Muchar, Geschichte der Steiermark 8 S. 36.

Anmerkungen

  1. 1Zur Datierung des St. Georgstages auf April 24 Regg.F.III. H. 12 n. 6 Anm. 2.
  2. 2Der Revers vermerkt nichts über die genaue Aufteilung der Summe auf die einzelnen Quatember-Termine (vermutlich ca. je ein Viertel).
  3. 3Muchar, Urkunden-Regesten n. 186.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 48, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1464-12-21_1_0_13_22_0_48_48
(Abgerufen am 19.03.2024).