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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. bestätigt den durch ihn vermittelten Ausgleich (abred und ganntze bericht) zwischen Hz. Sigmund von Österreich und dem Kardinal und Bf. von Brixen Nikolaus (von Kues), der mit gunst und verhengnus Papst Pius’ (II.), unter Mitwirkung des vom Papst als Legaten bestellten Bf.s Rudolf von Lavant1, etlicher kaiserlicher Räte, von beiden Seiten bevollmächtigter Gesandter und im Beisein von Gesandten des Dompropstes, Dechanten und Kapitels von Brixen zustande gekommen war2: 1)3 Der Bf. von Brixen erhält sein Bistum mit allem Zubehör ungehindert durch Hz. Sigmund und das Kapitel zurück. Alle zum Stift gehörenden Pfleger, Richter, Amtleute, Untertanen und Leute des Gotteshauses werden ihrer bisherigen Gelübde und Eide ledig gesprochen, sie sollen etwaige Verschreibungen zurückgeben und sind dem Kardinal oder dessen Anwalt gegenüber mit ihren Schlössern, Städten, Gerichten und Ämtern zu Gehorsam verpflichtet. Diese darf der Kardinal so innehaben wie vor dem zwischen ihm und Hz. Sigmund zu Bruneck (Brawnnegk) geschlossenen hanndl4, doch hat er sich gegenüber Sigmund an die vor dem Streit getroffene Vereinbarung und verschreibung zu halten, so daß weder dieser noch Stift, Land und Leute Schaden nehmen, wobei sich der Kaiser im Bedarfsfall vorbehält, fürsehung und ordnung ze machen. 2) Hz. Sigmund hat dem Kardinal das von diesem zuvor um 15.000 fl. rhein. gekaufte (Schloß) Taufers5 mit allem Zubehör zurückzugeben, wobei diese Summe zuzüglich der 13.000 fl. rhein. die der Kardinal und das Kapitel Sigmund geliehen hatten, rückerstattet werden muß. Der Kardinal, seine Nachfolger und das Stift sollen Schloß Taufers um die Gesamtsumme von 28.000 fl. für immer kaufweis innehaben, doch bleibt der Rückkauf Hz. Sigmund und dessen Erben auf ewig vorbehalten. Hierüber sollen nach Bedarf kaufbrief und gegenbrief ausgestellt und etwaige jemand anderem gegebene Verschreibungen Sigmunds vernichtet werden, ebenso wie dieser auch die Pfleger oder derzeitigen Inhaber des Schlosses ihrer Gelübde und Eide ihm gegenüber zu entledigen hat. 3) Alle brief und Verschreibungen, die Hz. Sigmund im hanndl zu Bruneck gegeben wurden, sind dem Kardinal oder dessen Anwalt und dem Kapitel wieder auszuhändigen, wobei auch Sigmund seinen entsprechenden brief zurückerhalten soll, doch bleiben die Verschreibung über den inganng des Bistums Brixen als zu Salzburg6 und die vor dem Vorfall in Bruneck getroffene Abmachung zwischen Sigmund und dem Kardinal, sich gegenseitig Hilfe und Beistand zu leisten und etwaige Streitigkeiten zu regeln, bestehen. 4) Der Kaiser behält sich sämtliche Vorkehrungen betreffend die Schäden, so angetzogen werden, vor. 5) Alle geistlichen und weltlichen Personen inner- und außerhalb des lannds, die seit und wegen der Zwietracht ihrer gotzgaben, Pfründen oder Ämter verlustig waren, erhalten diese mit Nutzen und Renten zurück. Ebenso sollen auch alle ligunden guter wieder vollständig rückerstattet werden. 6) Die Nonnen aus Brixen dürfen wieder zurück in ihr Kloster und bleiben bei ihren Freiheiten und Gnaden nach altem Herkommen7. 7) Betreffend die Vogtei des Klosters Sonnenburg8 und andere strittige in diesem Ausgleich nicht inkludierte artikl und stukh sollen der Kardinal und Sigmund obberürter verschreibung und verainigung9 gemäß zu einem Austrag gelangen. 8) Der Kardinal hat Hz. Sigmund mit dessen von ihm als Bf. von Brixen gehenden Brixener Kirchenlehen ebenso wie seine Vorfahren zu belehnen, so wie es auch bei Sigmunds Vorfahren üblich war. 9) Das Kapitel oder sein Bevollmächtigter soll über die eingenommenen Renten und Nutzen des Bistums Brixen im Beisein des Bf.s von Lavant als päpstlichem Legaten, des ksl. Bevollmächtigten und des Anwalts des Kardinals raittung tun. Etwaige Überschüsse, die über die 4.000 fl. die das Kapitel Sigmund des Kardinals wegen erstattet hat, und die anderen Ausgaben für Burghut, Sold, Bauarbeiten, zerung, nutz und Erhaltung des Stiftes und der Kirche hinausgehen, erhält der Kardinal zu seinen Handen gegen entsprechende Quittung, wobei der Bf. von Lavant oder die ksl. Bevollmächtigten im Zweifelsfall endgültig entscheiden sollen. 10) Alle Verfügungen des Kapitels in Hinblick auf urlauben der weltlichen Lehen, die während der Zeit der Zwietracht ledig geworden und nicht dem Kardinal als Bf. von Brixen zugefallen sind, bleiben in Kraft, und die entsprechenden Belehnungen sollen durch den Kardinal oder dessen Anwalt nach altem Herkommen und Gewohnheit des Gotteshauses vorgenommen werden. Desgleichen bleiben die während dieser Zeit durch das Kapitel in weltlichen Angelegenheiten redlich getroffenen Verfügungen mit rechtsprechen, gerichten und in annder weg aufrecht, während diese Handlungen in geistlichen Sachen durch den Papst oder dessen Legaten bestätigt werden sollen. 11) Alle geistlichen und weltlichen Parteigänger Hz. Sigmunds sollen absolucion erhalten und durch den päpstlichen Legaten oder Kommissar weder mit recht noch an recht belangt werden, ebenso wie alle process, Interdikte und Zensuren des Papstes aufgehoben werden10. K.F. wird seine derzeitige Meinung darüber, wie dahingehend mit Hz. Sigmund verfahren werden soll, beiden Teilen oder deren Anwälten in der Hoffnung vorbringen, auf Zustimmmung zu stoßen. 12) Das Kapitel und die Chorherren von Brixen bleiben bei ihren Freiheiten und Privilegien, die sie auch vor dem Streit gehabt und gebraucht haben. 13) Alle geistlichen und weltlichen Einwohner des lannds sollen in Hinblick auf die gotsgab irerselbs lehenschafft, die sie in den Monaten, in denen es sich gebührte und sunst von recht verliehen hatten, mit bullen oder briefen des Papstes oder seines Kommissars nach Bedarf schadlos gehalten werden. 14) Die Zwietracht zwischen dem Kardinal, dem Hz. und dem Kapitel, den Leuten des Gotteshauses und allen anderen auf beiden Seiten involvierten, zur Gft. Tirol gehörenden Personen sowie allen anderen Geistlichen und Weltlichen inner und ausser lannds soll hiermit ain völlige berichte sach sein.

Originaldatierung:
An dem fünfundzwaintzigistem tag des monedts augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c. – KVv: aufgrund des schlechten Zustandes des Perg. nicht identifizierbarer Vermerk.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1464 VIII 25), Perg., wachsf. S 24 an purpurner Ss. – Kop.: Von Erasmus Pugsinger, Kleriker aus Burghausen in der Diözese Salzburg, öff. ksl. Notar causarum consistorii curie Brixinen(sis) und geschworener Schreiber, beglaubigtes Vidimus11 Christian Turners, Generalkommissar der Brixener Kirche in geistlichen Angelegenheiten, von 1484 Februar 13, ebd. (Sign. AUR sub dato 1464 VIII 25), Perg., rotes S vicariatus curie Brixinen(sis) an geflochtener roter Schnur, Notarszeichen. – Zwei Abschriften des Originals (17. Jh. und 19 Jh.), ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 43 sub dato). Druck: Sinnacher, Beyträge Brixen 6 S. 524 (Auszug); Chmel, Anhang n. 126; Scharpf, Nicolaus von Cusa 1 S. 378 (Auszug); Schwind/Dopsch, Ausgew. Urkunden S. 387–391 n. 205. Reg.: Chmel n. 4102; Lichnowsky(–Birk) 7 n. 913. Lit.: Jäger, Streit 2 S. 418 ff.; Bachmann, Reichsgeschichte 1 S. 515f.; Kraus, Deutsche Geschichte 1 S. 423; Gismann, Beziehungen S. 135; Baum, Speyrer Fürstentag S. 159; Baum, Nikolaus Cusanus in Tirol 418 ff.; Baum, Sigmund der Münzreiche S. 241; Riedmann, Mittelalter S. 494; Niederstätter, Jahrhundert der Mitte S. 194–197.

Anmerkungen

  1. 1Heinig, Friedrich III./1 S. 473.
  2. 2Siehe dazu auch das Schreiben K.F.s an Papst Pius II. von 1464 Februar 2; Reg.: Regg.F.III. H. 9 n. 188. Cusanus war bereits am 11. August 1464 in Todi verstorben; Jäger, Regesten und urkundliche Daten S. 185.
  3. 3Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von der Bearbeiterin vorgenommen.
  4. 41460 April 24, gedruckt bei Chmel, Materialien 2 n. 142 (a und b); seit 1460 April 13 wurde die Stadt Bruneck, in der sich Nikolaus Cusanus aufhielt, durch Hz. Sigmund und einen großen Teil des Tiroler Adels belagert. Cusanus kapitulierte schließlich und verzichtete auf seine Ansprüche. Hz. Sigmund veranlaßte den Kardinalbf. zur Abtretung des Schlosses Taufers sowie zur Zahlung von 13.000 fl. Dazu Jäger, Streit 2 S. 6–28; Baum, Nikolaus Cusanus in Tirol S. 383ff.; Niederstätter, Jahrhundert der Mitte S. 196f.; siehe auch Riedmann, Mittelalter S. 494; aus biographischer Sicht Meuthen, Die letzten Jahre S. 57. 1460 April 28 gebot K.F. Hz. Sigmund, Cusanus an Schloß Taufers unbeeinträchtigt zu lassen; Regg.F.III. H. 9 n. 172; zur Sache auch ebd. nn. 177, 178, 185, 188, 189.
  5. 51456 hatte Cusanus das Gericht Taufers von Hz. Sigmund käuflich erworben; Baum, Nikolaus Cusanus in Tirol S. 308ff.; Niederstätter, Jahrhundert der Mitte S. 195.
  6. 61461 Mai 1 hatte der Eb. von Salzburg dem Brixener Kapitel mitgeteilt, daß ihm vom Papst die weltliche und geistliche Administration des Bistums übertragen worden war; Jäger, Regesten und urkundliche Daten S. 177.
  7. 7Die Klarissen kehrten zu Ende November 1464 nach Brixen zurück, nachdem sie drei Jahre zuvor von Sigmund ausgewiesen worden waren; Jäger, Regesten und urkundliche Daten S. 179 und 186; Baum, Sigmund der Münzreiche S. 238.
  8. 8Die Tiroler Landesfürsten hatten die Vogtei des Stiftes von den Bischöfen von Trient übernommen; auch zum Streit um die von Cusanus intendierten Reformen in diesem Frauenkloster Riedmann, Mittelalter S. 492f.; siehe auch Niederstätter, Jahrhundert der Mitte S. 79f.
  9. 9Gemeint ist wahrscheinlich die in Artikel 3 erwähnte Abmachung vor dem hanndl in Bruneck.
  10. 101464 September 2 absolvierte Bf. Rudolf von Lavant Hz. Sigmund und dessen Anhänger von der Exkommunikation und anderem; Jäger, Regesten und urkundliche Daten S. 185f. und Lichnowsky(–Birk) 7 n. 915.
  11. 11Ausgestellt auf Aufforderung Bartholomäus Hagens, Klerikers der Diözese Passau und Prokurators des Brixener Bischofs Georgs II. Golser, im Beisein der beiden Zeugen Kaspar Eytlinger, Kanoniker der Kirche beate Marie virginis (= Kollegiatstift Unserer Lieben Frau) in Brixen, und Johann Rotmair, Kleriker der Diözese Freising.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 24, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1464-08-25_1_0_13_22_0_24_24
(Abgerufen am 19.03.2024).