Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

Sie sehen den Datensatz 392 von insgesamt 1054.

K. F. gewährt Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg aus ksl. Machtvollkommenheit unwiderruflich die Freiheit und legt fest, daß jegliche, von wem auch immer früher oder künftig errichtete Baulichkeit und schennkhstet im Umkreis von einer Meile um die Stadt, die nicht seit alters besteht und nicht erbschennkhstet ist, nach Erkenntnis der Stadt aufgehoben werden soll. Diesem Recht sollen Rechte Dritter, insbesondere auch von Kaiser und Reich erworbene oder erlassene Rechte und Statuten, nicht entgegenstehen; vielmehr erklärt der K. alle diese in diesem Punkt für unwirksam und aufgehoben. Der K. gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen die Einhaltung dieses Privilegs bei einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Nürnbergern zufallenden Pön von 50 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am montag vor sannd Johanns tag zu sunbennden (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch (Perg.) mit anh. S. - Kop.: Druck im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Haeberlin-Archiv, Bd. 10 fol. 5-8) (17. Jh.).

{Druck: Lünig, Reichsarchiv 14 S. 123 n. 44; Wölckern, Historia Norimbergensis S. 687f. n. 371.}

Reg.: Chmel n. 4078.

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 391a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1464-06-18_1_0_13_4_0_9962_391a
(Abgerufen am 24.04.2024).