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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

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K. F. gewährt Gf. Adolf (II.) von Nassau, dem erwählten und bestätigten Eb. zu Mainz, auf dessen Ersuchen zum Empfang seiner Regalien und Lehen eine Frist von einem Jahr ab Datum dieses Briefs. Er erlaubt ihm, die Regalien und Lehen in der Zwischenzeit urlaubsweise innezuhaben und zu nutzen und erklärt, dass Adolf damit gegenüber K. und Reich verpflichtet ist, als hätte er ihm den Lehnseid geleistet.

Originaldatierung:
Am freitag vor sannt Gallen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. – KVv: Rta (Blattmitte); Mencz (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Würzburg (Sign. Erzstift Mainz Urkunden Weltlicher Schrank L 3/77), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit ehedem rücks. eingedr. (wohl:) S 16 an Ps. (stark beschädigt).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 25 n. 108, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-10-14_1_0_13_25_0_108_108
(Abgerufen am 29.03.2024).