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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. gebietet allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen, das auf Klage Hz. Wilhelms d. Ä. und seines Bruders Hz. Heinrich von Braunschweig-Lüneburg gegen diejenigen, die sich Bürgermeister und Rat der Stadt Lüneburg nennen, sowie gegen deren Anhänger aus der Gemeinde ergangene Urteil1 seines Kammergerichts, mit dem die Beklagten in die Strafen seiner gemeynen kuniglichen reformacion2 verurteilt und in die Acht und Aberacht erklärt worden sind, zu vollziehen, solange keine Gemeinschaft mit den Geächteten zu pflegen und sie sowie alle, die gegen das Urteil verstoßen, überall anzugreifen und den Hzz. gegen sie zu helfen, bis sie den Klägern und dem Recht Genüge getan haben3.

Originaldatierung:
Am dritten dag des mandes juny (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, dem Wortlaut der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. - Kop.: Zwei Abschriften (A, B) im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Reichssachen I n. 5718 Bl. 39f.), beide Pap. (15. Jh.)4.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 360.
  2. 2Die sogenannte "Reformatio Friderici", s. H. 4 n. 41.
  3. 3Zur Befolgung des vorliegenden Mandats s. Anm. 2 zu H. 4 n. 360.
  4. 4Die Zitate des Regests folgen der Kop. A, die in der Sprache einen "norddeutschen" Charakter trägt; Kop. B weist an den dort angebrachten Einschnitten grüne Farbreste eines S auf, weicht ansonsten von A aber nur in der Orthographie ab.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 361, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-06-03_2_0_13_4_0_9931_361
(Abgerufen am 19.04.2024).