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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. verkündet Bürgermeistern und Rat der Stadt Halle das Urteil seines Kammergerichts1 und befiehlt ihnen unter Androhung schwerer Strafen, die Geächteten nicht zu beherbergen und nicht mit ihnen zu verkehren, sondern dem Kläger solange Hilfe zu leisten, bis die Ächter in den Gehorsam von Kaiser und Reich zurückgekehrt sind und Radegast Genugtuung geleistet haben.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. Dep.: Erwähnt in n. 65.

Anmerkungen

  1. 1n. 63.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 16 n. 64, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-03-22_2_0_13_16_0_64_64
(Abgerufen am 20.04.2024).