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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 21

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K.F. ernennt Kg. Georg von Böhmen mit rechtem wissen und mit Rat seiner ihm getreuen Landleute in Österreich zur Abwendung von Krieg und Schaden für seine Erblande und zum Dank dafür, daß dieser ihn, seine Gemahlin Eleonore und seinen Sohn Maximilian mit Hilfe seines (Georgs) Sohnes Viktorin sowie der Herren, Ritter und Knechte der Krone Böhmen und der Mgft. Mähren aus der von den aufständischen Wienern, Ehz. Albrecht (VI.) von Österreich und anderen Komplizen belagerten Wiener Burg1 befreit hat, zusammen mit anderen, noch zu benennenden Landleuten aus seinen erblichen Fürstentümern Österreich, Steiermark, Kärnten und Krain im Falle seines Todes zu einem obersten gerhaben und vormund für seinen Sohn Maximilian oder etwaige andere leibliche Erben, um letzteren mit Hilfe anderer Landleute beizustehen und den Besitz ihrer Fürstentümer und Rechte zu gemainem nucz und frumen unsers hawss Österreich zu sichern. Kg. Georg soll dafür jährlich 10.000 fl. ung. und Dukaten aus den ksl. Erblanden erhalten, welche ihm in den Städten Brünn oder Znaim in der Mgft. Mähren überantwortet werden sollen, jedoch nur bis zur Erreichung der Vollmündigkeit Maximilians. K.F. bestimmt ferner, daß die für die Vormundschaft noch zu benennenden Landleute in allen Angelegenheiten, die seine Erben und deren Länder und Leute betreffen, nur mit Willen und Wissen Kg. Georgs handeln sollen und dieser während seiner Vormundschaft geistliche und weltliche Lehen verleihen darf. Unter Hinweis auf die traditionelle Freundschaft und Nachbarschaft des Kg. und der Krone zu Böhmen mit den Fürsten von Österreich und das Aneinandergrenzen von Böhmen, Mähren und Österreich bekräftigt K.F. als ain erblicher regierender herr und landesfurst in Österreich und als ain romischer kaiser aus ksl. Macht, daß im Falle seines und Maximilians Todes und des Fehlens leiblicher Erben das Land Österreich zusammen mit allen geistlichen und weltlichen Lehen an Kg. Georg und die Krone zu Böhmen fallen und alle Prälaten, Gff. Freiherren etc. und Leute der genannten Erblande diesen gehorsam sein sollen. Falls jedoch seine Miterben die Fürstentümer für sich beanspruchen würden, sollten sie diese von Kg. Georg und der Krone Böhmen für 100.000 fl. ung. und Dukaten einlösen und das Geld an den von Georg gewünschten Ort überbringen. K.F. tritt schließlich zu seinen und Georgs Lebzeiten den halben aufslag des aus dem Ftm. Österreich ausgeführten Weins und Salzes an den Kg. ab, da er mit dessen Hilfe die von seinen ungehorsamen Landleuten dem Ftm. Österreich entfremdeten Schlösser und Einnahmen zurückgewinnen konnte und der Nutzen daraus deshalb beiden zufallen soll. Er befiehlt allen Hauptleuten, Gff. Freiherren etc. und Untertanen der Fürstentümer und Lande Österreich, Steiermark, Kärnten und Krain, den Festlegungen nachzukommen und gehorsam zu sein.

Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im AP Wrocław (Sign. Rep. 132c, Depos. Oels n. 275), Perg., wachsfarbenes S 15 mit vorn eingedrücktem wachsfarbenem S 16 an purpurfarbener Ss. Druck: LÜNIG, Codex diplomaticus 2 Sp. 569-572 n. 64; SOMMERSBERG, Scriptores 1 S. 1046f. n. 171. Reg.: CHMEL n. 3953; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 720. Lit.: BACHMANN, Reichsgeschichte 1 S. 343; URBÁNEK, České dĕjiny 4 S. 629.

Anmerkungen

  1. 1Zu den Vorgängen siehe die persönliche Schilderung K.F. in den Regg.F.III. H. 10 n. 234.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 21 n. 88, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-12-08_1_0_13_21_0_88_88
(Abgerufen am 19.04.2024).