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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt dem Stiftspropst1 Johann von Ellwangen und dem Abt N.2 des Klosters Murrhardt mit, daß Gf. Ulrich (V.) von Württemberg, uns(er) lieber oheim, swager und haubtman, vor einiger Zeit durch verhengnuß Gottes des Almechtig(e)n oder villeicht der mißvale des geluegkes im Gehorsam des päpstlichen Stuhls zu Rom und der ksl. Majestät in die Hände Pfgf. Friedrichs bei Rhein und anderer seiner Gegner geraten sei und von diesen ohne jegliche Berücksichtigung des Nutzens des hl. Reiches gefangengehalten werde. Deswegen könne Ulrich, dessen und dessen Vorfahren Schutz und Schirm sie mit ihren stifften aufgrund der bevelhe seiner Vorgänger und seiner selbst anbefohlen seien, ihnen nů nicht so statlich vorgesein, wie dies ihre, ihrer stifft und des hl. Reiches notturfften an dem ennde erforderten. Weil ihnen dadurch beschedigung und zuletzt abtrennung vom Reich drohten, wo ir zu disen zeitt(e)n in seinem schutze beleiben soeltet, widerruft er diese Befehle aus ksl. Machtvollkommenheit und mit Rat seiner und des Reiches Fürsten, Räte und Getreuen, tut die yetz als dann und dann als yetz ab und nimmt sie wissentlich in Kraft dieses Briefs an sich und das Reich. Dementsprechend befiehlt er ihnen unter Androhung des Verlustes aller ihrer von K. und Reich rührenden Privilegien, Rechte und Lehen, fortan niemand anderem als ihm und dem Reich mit aller gehorsam zu gewartt(e)n, doch versichert er ihnen, daß sie in dem Falle, er erledige Gf. Ulrich mit Gottes Hilfe aus der Hand der Feinde und begnade diesen und dessen Erben erneut mit ihrem Schutz, ganz so bey der herschafft zu Wirtemberg wie vor gehalten werden und mit den Rechten des Reiches in keine anderen Hände kommen sollen. Den Statthaltern und Räten Gf. Ulrichs gebietet er aus ksl. Machtvollkommenheit, den Propst und den Abt nicht entgegen diesem Widerruf zu belangen oder zu beschweren, sondern diese K. und Reich gewertig sein zu lassen, andernfalls er ihnen seine und des Reiches schwere Ungnade androht.

Originaldatierung:
An mittichen vor sannd Gallen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. – KVv: Ellwangen und Murrhart antreffend (oberer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4604), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört). Reg.: WR n. 4604.

Anmerkungen

  1. 1Das ehem. Benediktinerkloster Ellwangen war 1460 mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles in ein Chorherrenstift mit einem Fürstpropst an der Spitze und zwölf Chorherren umgewandelt worden.
  2. 2Es handelt sich um Abt Herbort II. (1457-1463), s. Stievermann, Landesherrschaft und Klosterwesen S. 188.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 538, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-10-13_1_0_13_23_0_541_538
(Abgerufen am 29.03.2024).