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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F.1, vertreten durch seine namentlich genannten Anwälte und machtboten, Erzkämmerer Kf. Friedrich von Brandenburg, Kanzler Bf. Ulrich von Gurk und Erbmarschall Heinrich von Pappenheim, einerseits und Hz. Ludwig (IX.) von Bayern-Landshut anderseits versprechen den fride einzuhalten, den die päpstlichen Sendboten, Kardinal Bf. Peter von Augsburg und Eb. Hieronimus von Kreta, und die Brüder Hzz. Johann (IV.) und Sigmund von Bayern(-München) vermittelt haben. Um die spenne, aufrur und zwitracht zwischen den Parteien zu beenden, wurden folgende Punkte festgelegt: 1)2 Für beide Parteien, deren Helfer, Helfeshelfer und alle, die darunder verdacht und gewandt sind, seien es Fürsten, Grafen, Herren, Ritter, Knechte, Städte, Vertreter des geistlichen oder weltlichen Standes, soll ein cristennlicher gutlicher und fridlicher anstannd mit Sonnenaufgang am kommenden freytag nach sannd Bartoholomeus tag (1462 August 27) beginnen, der bis Sonnenuntergang von sannd Michaelstag (September 29) 1463 gilt. 2) Beide Seiten sollen ihre Gefangenen, wenn diese das innerhalb der nächsten vier Wochen wünschen, bis zum Ende der Verhandlungen freilassen: Adelige auf gelübd, geraisige Knechte auf ayd und Bürger und Bauern auf pürgschafft und gewiszhait. 3) Forderungen aus Schätzung und Brandschatzung und sowie all annder verpürgt und unbezalt gellt und pflicht, die durch des kriegs halben angefallen sind, sollen während diese anstannds ruhen. 4) Dieser anstannd soll auch für die spenne und zwitracht K.F. mit Pfgf. Friedrich bei Rhein gelten. Die oben genannten Vermittler wollen sich diesbezüglich an Pfgf. Friedrich wenden, um bei diesem die Freilassung der Gefangenen zu bewirken und ihn zu einem Vermittlungsgespräch zu überreden. Spätestens beim gütlichen tag zu Regensburg3 soll die Angelegenheit zur Sprache kommen. 5) Auch in den kriegen und veintschafften zwischen Dieter von Isenburg und Adolf von Nassau wollen die oben genannten Vermittler, wie schon im vorhergehenden Absatz beschrieben, tätig werden4. 6) Es wird festgelegt, daß K.F. Hz. Ludwig und Pfgf. Friedrich sich am kommenden sannd Gallen tag (1462 Oktober 16) in Regensburg mit den hier schon tätigen Vermittlern versammeln sollen, um sich dort endgültig gütlich zu einigen. Die ksl. Gesandten versprechen in krafft des volkomen gewalts, die sie von K.F. erhalten haben, bei seinen kayerlichen wortten und Hz. Ludwig bei seiner fürstlichen wirden, den Inhalt dieser Abmachung zu beachten.

Originaldatierung:
An sontag vor sannd Bartholomeus tag des heiligen zwelfpoten.

Überlieferung/Literatur

Org.5 im HHStA Wien (Sign. AUR 1462 VIII 22)6, Perg., 8 SS Mgf. Friedrichs von Brandenburg, Bf. Ulrichs von Gurk, Heinrichs von Pappenheim, Hz. Ludwigs von Bayern, Bf. Peters von Augsburg, Bf. Hieronimus' von Kreta und der Hzz. Johann und Sigmund von Bayern(-München). Druck: CHMEL , Anh. n. 118 b. Reg.: CHMEL n. 3937; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 679; GEISS , Ludwig der Reiche S. 386 (datiert August 29); FRA II/20 n. 284. Lit.: KLUCKHOHN, Ludwig der Reiche S. 222ff; BACHMANN, Reichsgeschichte 1 S. 293ff.

Kommentar

Dieselben Vermittler haben am selben Tag auch noch einen Waffenstillstand zwischen K.F. und Hz. Ludwig IX. von Bayern-Landshut zustande gebracht; vgl. n. 283 mit Hinweisen auf allgemeine Literatur.

Anmerkungen

  1. 1Aussteller der Urkunde sind Bf. Peter von Augsburg, Bf. Hieronimus von Kreta und die Hzz. Johann und Sigmund von Bayern (-München). K.F. ließ sich durch seine genannten hochrangigen Gesandten vertreten. – LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 680, verweist auf ein Stück im BayerHStA München, dem zufolge K.F. noch am selben Tag bezeugte, daß er sich an die hier vorliegende Vereinbarung halten wolle. – Vgl. dazu auch in unserer Einleitung S. 30.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Der Termin dieses Tages wird in Absatz 6 dieses Waffenstillstandes festgelegt.
  4. 4Vgl. dazu ausführlich Heinig , Mainzer Kirche S. 531 ff; FRITZ, Ulrich der Vielgeliebte S. 245ff
  5. 5Der Urkunde zufolge sollte yedertail den brief in gleicher form lautend erhalten.
  6. 6N. 283 liegt anbei.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 284, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-08-22_2_0_13_18_0_284_284
(Abgerufen am 28.03.2024).