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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. verschreibt seinem Rat und Kämmerer Hans von Rohrbach, dessen Ehefrau Scholastica und deren männlichen Erben aufgrund treuer Dienste und von sundern gnaden das Schloß Rabenstein samt Ungeld, Nutzen, Zinsen, Gülten und Zubehör nach leibgedingsweis recht für eine Summe von 500 fl. ung. Sie müssen diesen Besitz nur zurückgeben, wenn sie von ihm (K.F.) oder dessen Erben nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Ankündigung 500 fl. ung. erhalten oder wenn die Familie im Mannesstamm ausstirbt, bis dahin sollen sie das Schloß dem Kaiser auf dessen Befehl und Kosten offenhalten, es nicht der ksl. Herrschaft entziehen, von dort aus keinen Krieg ohne seinen Befehl beginnen und die Einwohner vor Gewalt und Unrecht beschützen und nicht über die gewöhnlichen Nutzen, Renten, Zinsen und Roboten belasten.

Originaldatierung:
An sannd Larentzen tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Inseriert im Revers Hans' von Rohrbach von 1462 August 10, Graz, im HHStA Wien (Sign. AUR 1462 VII 10), Perg., 3 SS Hans' von Rohrbach, Hinlos Tannfels von Loučka und Hans Siebenhirters in wachsf Schüsseln an Ps.1 Reg.: CHMEL n. 3934; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 674. Lit.: HEINIG, Friedrich III./1 S. 287ff.

Anmerkungen

  1. 1Reg.: LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 675; BIRK , Urkunden-Auszüge n. 579. – Dieser Revers ist verzeichnet in einer Liste der in der ksl. österreichischen Kanzlei eingelaufenen Schreiben, erstellt 1463 Juli 27 vom Kanzler Ulrich Sonnenberger, Bf. von Gurk; gedruckt bei CHMEL n. 4016.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 281, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-08-10_1_0_13_18_0_281_281
(Abgerufen am 23.04.2024).